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Schlagwort: VGH Baden-Württemberg

Pizzaofen mit Holzfeuerung: Nachbarschaft muss Einschränkungen durch gastrobedingte Rußflocken nicht hinnehmen

Gastronomie in direkter Nachbarschaft ist ein oft zweischneidiges Schwert. Mal kurz auf eine Pizza vor die Tür zu gehen, ist praktisch. Mit dem Lärm der anderen Gäste zu leben, wiederum eine andere Geschichte. Beim folgenden Fall ging es jedoch keineswegs um die gestörte Ruhe der Nachbarschaft einer Pizzeria, sondern um die dadurch verursachte Umweltbelästigung – und so landete das Ganze schließlich vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH).

Die Stadt Ulm hatte einem Gastwirt den Weiterbetrieb eines Pizzaholzofens wegen der ölhaltigen Rußflocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Rußpartikelfilters weiterhin aus dem Schornstein austraten. Diese Rußflocken führten nicht nur zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf den nachbarschaftlichen Terrassen und Möbeln, sie gelangten durch geöffnete Fenster teilweise sogar in die Wohnungen der Anwohner. Gegen die behördliche Verfügung der Stadt versuchte der Gastwirt vorzugehen. Er meinte, sein Pachtvertrag laufe noch und er könne keinen Ersatzofen mit Elektro- oder Gasbetrieb installieren – das sei schlichtweg nicht wirtschaftlich.

Der VGH bestätigte jedoch die Untersagung des Weiterbetriebs des Pizzaofens mit Holzfeuerung. Es sei seiner Ansicht nach in keiner Weise gerechtfertigt, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren und bereits seit drei Jahren andauernden Betriebs aufzubürden. Eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Einbaus eines Ersatzofens ist dabei nicht relevant.

Hinweis: Die Nachbarschaft darf also nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Pizzaofen mit Holzfeuerung muss kalt bleiben, sobald ölhaltiger Ruß trotz eines Rußpartikelfilters zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf Terrassen und Möbeln der Nachbarschaft führt.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.06.2019 – 10 S 71/19

Thema: Mietrecht

Fiskuserbrecht: Das Informationsfreiheitsgesetz sichert den Auskunftsanspruch über den Nachlasswert

Verstirbt ein Erblasser ohne Erben, fällt sein Nachlass an den Staat, was als Fiskuserbrecht bezeichnet wird. Grundsätzlich erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte. Ob sich das Land hierzu möglichen Auskunftsansprüchen stellen muss, hat im Folgenden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) klargestellt.

Ein Büro für Erbenermittlungen hatte beim Land Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses verlangt. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Auskunftsersuchen, mit dem ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt würden, offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei und ein gehäuftes Aufkommen derartiger Anfragen zu einer Überlastung der öffentlichen Verwaltung führen würde. Das Erbermittlungsbüro erhob dagegen Klage.

Der VGH entschied, dass dem Büro nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes ein solcher Auskunftsanspruch durchaus zusteht. Er stellte klar, dass der Nachlasswert eine amtliche Information darstellt und daher vom Auskunftsanspruch umfasst sei. Der Erfüllung des Anspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers auch nicht entgegen.

Hinweis: Sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Bundesländern gibt es Informationsfreiheitsgesetze, die gewährleisten sollen, dass Informationen von Ämtern und Behörden grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sein sollen. Danach können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen Auskünfte über amtliche Informationen verlangen. Einschränkungen gibt es dann, wenn beispielsweise personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2019 – 10 S 397/18

Thema: Erbrecht