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Schlagwort: Volkswagenkonzern

Kauf eines Skandaldiesels: Schadensersatzanspruch entfällt bei Käufen nach Bekanntwerden der Dieselaffäre

Dass laut einem Sinnspruch nicht nur der bestraft wird, der zu spät kommt, sondern scheinbar auch jener, der zu spät kauft, ist Kernpunkt des folgenden Falls. In diesem hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) nämlich darüber zu entscheiden, ob der Kauf eines Dieselfahrzeugs des Volkswagenkonzerns auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals zu Regressansprüchen führen kann.

Der betreffende Käufer begehrte von VW für ein vom „VW-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug Schadensersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft.

Zu diesem Zeitpunkt waren aber nach Ansicht des OLG sowohl der Dieselskandal als auch der Umstand, dass VW die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann, seit mindestens einem halben Jahr bekannt gewesen. Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen daher nicht davon überzeugen lassen, dass der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, hätte er gewusst, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.

Hinweis: Das Gericht hebt in seiner Entscheidung ausdrücklich hervor: Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrags ausscheiden.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 16.07.2019 – 9 U 567/19

Thema: Verkehrsrecht

Abgasskandal I: OLG Karlsruhe nimmt sittenwidrige Schädigung durch die VW AG an

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage befassen, ob die VW AG durch Managemententscheidungen zur Softwaremanipulation Schadensersatz zu leisten habe.

Das behauptete zumindest eine Käuferin eines Skoda. Sie verlangte die Feststellung, dass die VW AG aufgrund der Softwaremanipulation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dazu hatte sie in dem gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Leitungsebene der VW AG zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen habe, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen.

Diese Behauptung legte das OLG seiner Entscheidung zugrunde, da diese von der VW AG nur mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.

Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der VW AG führen allerdings

  • die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird,
  • die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und in den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge.

Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags an sich liegt.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG kann (leider) nicht als Grundsatzentscheidung angesehen werden, da sie allein auf der nicht ausreichend belegten Behauptung der VW AG im Prozess beruht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18

Thema: Verkehrsrecht