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Schlagwort: Voraussetzung

Virtuelle Vergleichswohnungen: Ein Mieterhöhungsbegehren darf sich nicht auf Mietpreischecks eines Onlineportals stützen

Eine Mieterhöhung muss ordnungsgemäß begründet werden. Dass dem Erfindungsreichtum von Vermietern hierbei aber Grenzen gesteckt sind, beweist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) im folgenden Fall.


Nach dem Gesetz muss ein Vermieter, der die Miete erhöhen möchte, seinen Mieter um Zustimmung bitten. Hält er das Verfahren korrekt ein, hat er einen Anspruch auf Zustimmung, den er auch einklagen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen Begründung vorliegt. Das geht zum Beispiel mit dem Anführen von Vergleichswohnungen. In diesem Fall meinte die Vermieterin jedoch, keine Vergleichswohnungen gefunden zu haben. Deshalb habe sie zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückgegriffen. Schließlich klagte sie die Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Diese Zustimmung bekam sie vom AG allerdings nicht.

Der aus einem Internetportal gewonnene Mietpreischeck kann nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Der Auszug des Mietpreischecks vom betreffenden Internetportal wird den gesetzlichen Anforderungen nämlich in mehreren Punkten nicht gerecht, so dass eine Mieterhöhung auf diese Art und Weise nicht begründet werden kann.

Hinweis: Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreischeck von Immobilienscout24 ist aus mehreren Gründen nicht rechtmäßig. Da werden sich Vermieter schon etwas mehr Arbeit machen müssen.

Quelle: AG München, Urt. v. 07.03.2018 – 472 C 23258/17

Thema: Mietrecht

Generalpräventive Erwägungen unzulässig: Die Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende darf einer Adoption nicht entgegenstehen

Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.


Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an – das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es – wie von Anfang an geplant – in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.

Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.

Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten – jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 – 33 UF 1152/17

Thema: Familienrecht