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Schlagwort: Vorerbin

Keine Bindung an Beweisvorschrift: Grundbuchamt entscheidet frei, ob einem Verkauf eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

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Auslegung bei privatschriftlichem Testament: Anordnungen des Erblassers zu Vor- und Nacherbschaft müssen objektiv erkennbar sein

Im folgenden Erbschaftsfall waren Erben der Meinung, dass ihre verstorbene Mutter in ihrer Funktion als Vorerbin einem Irrtum unterlegen sei, und baten das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um Hilfe. Dieses prüfte das Testament und kam schließlich zu einem eindeutigen Ergebnis.

Der Erblasser hatte im Jahr 2013 ein handschriftliches Testament erstellt und verfügt, dass seine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe zusammenlebte, sowohl die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten als auch über sein gesamtes Vermögen verfügen solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau solle seine Tochter aus erster Ehe schließlich alles erhalten, was noch geblieben sei. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Doch vor Erteilung eines Erbscheins verstarb auch sie. Deren Kinder fochten daraufhin die Annahme der Vorerbschaft an und schlugen zugleich die Erbschaft wegen der Beschränkungen durch die Nacherbschaft als Erben für ihre Mutter aus. Sie beriefen sich darauf, dass aus der testamentarischen Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar gewesen sei und sich die Mutter daher in einem beachtlichen Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer eigenen Erbenstellung befunden habe. Die Kinder selbst hätten erst nach dem Tod der Mutter durch eine Verfügung des Nachlassgerichts davon erfahren, dass hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sein könnte.

Das OLG kam jedoch zu der eindeutigen Einschätzung, dass die Verfügung des Erblassers in seinem Testament durchaus die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn der Nachlass nach einem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Ein maßgebliches Kriterium zur Auslegung ist dabei, ob der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft herbeiführen wollte – zeitlich nacheinander versetzt. Erforderlich ist dabei nicht, dass im zweiten Erbfall noch ein wirtschaftlich werthaltiger Nachlass existiert.

Hinweis: Es ist möglich, dass gesetzliche Erben des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls noch den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger (hier die Mutter) ausschlagen – innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung. Das OLG war an diesem Punkt der Ansicht, dass hier kein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, da die Anordnungen des Erblassers objektiv betrachtet derart eindeutig waren, dass sich auch die Ehefrau über die sich ergebenden Folgen klar gewesen sein musste. Insoweit konnten sich die Kinder nicht darauf berufen, erst spät von der Vor- und Nacherbschaft Kenntnis erhalten zu haben.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2021 – I-3 Wx 197/20

Thema: Erbrecht

Veräußerte Nacherbenanwartschaft: Der Verzicht aus freien Stücken kann zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk führen

Grundsätzlich sind Nacherbenanwartschaften übertragbar und vererblich. Welche Folgen es für die Erteilung eines Erbscheins haben kann, wenn der Nacherbe nach Errichtung eines Erbvertrags seine Rechte veräußert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klären.

Der Erblasser hatte mittels Erbvertrags seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seinen Sohn, der aus einer anderen Beziehung stammte, als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers veräußerte der als Nacherbe eingesetzte Sohn mit notarieller Urkunde seine Rechte aus dem Erbvertrag an die Ehefrau des Erblassers. Diese beantragte daher beim Nachlassgericht einen Erbschein ohne den Vermerk einer Nacherbschaft. Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG war hingegen erfolgreich.

Nach Ansicht der urteilenden Richter stand der Ehefrau das Recht zu, einen Erbschein ohne den Nacherbenvermerk zu erhalten, nachdem der Nacherbe seine Rechte an diese übertragen hatte. Da die Anrechte des Nacherben – die sogenannten Nacherbenanwartschaften – grundsätzlich vererblich und übertragbar sind, scheidet der Nacherbe im Fall einer Übertragung aus der Erbfolge aus.

Hinweis: Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist kraft Gesetzes zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält – etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2020 – 3 W 74/20

Thema: Erbrecht