Hier hilft das Bürgerliche Gesetzbuch: Für Näherungsverbote von Eltern gegenüber Kindern greift das Gewaltschutzgesetz nicht
2001 schuf der Gesetzgeber das sogenannte Gewaltschutzgesetz, um mit verschiedenen Maßnahmen die häusliche Gewalt zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme zwischen Personen, die bisher einen gemeinsamen Haushalt führten, kann durch dieses Gesetz verboten werden, wenn andernfalls Beeinträchtigungen der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit drohen. Was, wenn entsprechende Gefahren für Kinder bestehen?
Das Gewaltschutzgesetz setzt nicht voraus, dass verletzende und verletzte Person miteinander verheiratet sind oder waren. Notwendig ist vielmehr, dass Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Das kann naturgemäß auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft der Fall sein.
Ausdrücklich ist das Gesetz aber nicht anwendbar, wenn die verletzte bzw. bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. Kinder stehen deshalb aber natürlich nicht recht- oder gar schutzlos da. Es sind stattdessen für sie die allgemeinen familienrechtlichen Normen anzuwenden, nach denen dieselben Sanktionen verhängt werden können – bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge. Nur sind hinsichtlich der Vorgehensweise andere Verfahrensregeln anzuwenden. So ist bei einem Vorgehen nach dem allgemeinen Sorgerecht das Jugendamt am Verfahren zu beteiligen sowie ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen. Beides sieht das Gewaltschutzgesetz nicht vor.
Hinweis: Bei Fällen von Gewalt in einer Partnerschaft oder Ehe kann also zwar ein Partner oder der Ehegatte Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz suchen und so beispielsweise erreichen, dass der Partner der Wohnung verwiesen wird. Verstöße gegen entsprechende Regelungen können zur Folge haben, dass strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Für Kinder ist aber ein anderer Weg zu beschreiten. Ihnen ist Schutz über das Bürgerliche Gesetzbuch und die elterliche Sorge zu verschaffen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.12.2016 – 10 UF 120/16
Thema: Familienrecht