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Schlagwort: Wasserschaden

Selbstbeteilungungsumlage in der WEG: Nur Unbilligkeit kann Anspruch auf Änderung des maßgeblichen Verteilungsschlüssels begründen

Gebäudeschäden, die von einer Versicherung übernommen werden, kosten eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) nichts. Was aber gilt, wenn es eine Selbstbeteiligung gibt, und wie diese auf die einzelnen Eigentümer umgelegt wird, zeigt dieser Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

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Fahrlässige Pflichtverletzung: Eine angebohrte Wasserleitung berechtigt den Vermieter nicht gleich zur Kündigung

Wer kennt es nicht? Ein neues Regal, ein neues Bild; und prompt muss auch ein neues Loch in die Wand. Doch wo, fragt sich ein Mieter dann schnell, liegen darunter Leitungen? Und wer haftet, wenn man sie trifft?

Ein guter Bekannter einer Mieterin hatte einen Wasserschaden in der Mietwohnung verursacht. Er hatte Dübel zur Anbringung von Sockelleisten 3 cm tief in die Wand geschlagen und dabei eine Hauptwasserleitung getroffen. Eine Prüfung mit einem Metalldetektor oder eine Erkundigung beim Vermieter über den Leitungsverlauf war zuvor nicht erfolgt. Die Vermieterin kündigte deshalb das Mietverhältnis wegen des Schadens von knapp 10.000 EUR.

Das war aber nicht rechtmäßig. Das Anbohren der Leitung stellte zwar eine schuldhafte erhebliche Pflichtverletzung dar. Hier stand jedoch zu erwarten, dass die Vermieterin den Schaden von ihrer Versicherung ersetzt erhält. Ein grober Fahrlässigkeitsvorwurf konnte der Mieterin ebenfalls nicht gemacht werden. Das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz war von außen nicht erkennbar und hatte auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entsprochen.

Hinweis: Wenn also ein Bekannter des Mieters Leitungen anbohrt, ohne diese zuvor mit einem Metalldetektor abgesucht zu haben, besteht zwar eine fahrlässige Pflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber noch lange nicht, das Mietverhältnis zu kündigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.03.2017 – 424 C 27317/16

zum Thema: Mietrecht

Keine Versicherungshaftung: Hauseigentümer müssen auch bei Leerstand ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen

Es gehört zur Pflicht eines Hauseigentümers, die Funktionsfähigkeit der Heizung regelmäßig zu überprüfen.

Einem Hauseigentümer gehörte ein leerstehendes Mehrfamilienhaus. Im Februar 2012 entstand dort ein Wasserschaden. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens verlangte der Mann von seiner Gebäudeversicherung zurück. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und argumentierte, der Eigentümer habe gewusst, dass die Stromversorgung abgestellt und die Gastherme nicht in Betrieb gewesen war. Ein Beheizen der Wohnungen war daher nachweislich nicht gesichert. Die Wasserleitungen hatte der Eigentümer ebenfalls nicht entleert. Deshalb seien im Februar 2012, als nachts Temperaturen von bis zu -14 °C herrschten, die Rohre geplatzt. Da er den Schaden also selbst zu vertreten hat, musste seine Versicherung nicht zahlen. Der Hauseigentümer hatte in besonders grober Art und Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Hinweis: Eigentümer müssen leerstehende Häuser also regelmäßig kontrollieren. Unterlassen sie das, können sie in aller Regel kein Geld von ihrer Gebäudeversicherung verlangen.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 27.01.2016 – 18 O 63/15

Thema: Mietrecht

Allgemeine Verkehrsanschauung: Versicherung haftet bei unerwartetem Heizungsausfall eines unbewohnten Ferienhauses

Haftet die Gebäudeversicherung für einen Frostschaden an einem Ferienhaus?

Es geht um den Eigentümer eines entfernt gelegenen Ferienhauses. Im Februar 2012 herrschten Minusgrade im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Mannes war nicht bewohnt, als die erst drei Jahre alte Heizungsanlage ausfiel. Die Folge: Mehrere Leitungen und Heizkörper platzten, und es kam zu einem erheblichen Wasserschaden. Der Mann wandte sich an seine Gebäudeversicherung und verlangte rund 11.000 EUR von ihr. Er trug vor, dass ein Ehepaar mit der regelmäßigen Kontrolle des Ferienhauses beauftragt war und die Ventile der Heizkörper stets auf Stufe 1 gestanden hätten. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Die Versicherung hingegen meinte, dass dies allein nicht genüge. Vor Gericht bekam der Eigentümer Recht. Eine Heizungsanlage muss nur so häufig kontrolliert werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden kann. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer drei Jahre alten Heizungsanlage eine Kontrolle, die zweimal in der Woche erfolgt, ausreichend.

Hinweis: Ein Versicherungsnehmer ist also nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könnte.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2015 – 5 U 190/14
Thema: Mietrecht