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Schlagwort: wechselseitigen Rücksichtnahme

Auskunftsanspruch bei Untervermietung: Name des Untermieters, Nutzungsart und Höhe des Mietzinses müssen offengelegt werden

Nur weil ein Untermietverhältnis erlaubt sein kann, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter diesbezüglich keinerlei Auskunftsansprüche hat.

In diesem Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis. Nach einer Mietvertragsklausel war der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Durch Zufall hatte die Vermieterin im Rahmen eines Rechtsstreits davon erfahren, dass die Mieterin Flächen untervermietet hatte. Nun verlangte sie Auskunft über die Person des Untermieters, den vereinbarten Mietzins und die Art der Untervermietung. Da die Mieterin sich weigerte, zog die Vermieterin vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, durchaus Auskunftsansprüche bestehen. Dieses ergibt sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Und das gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und die Höhe des Untermietzinses.

Hinweis: Offenheit und Klarheit helfen vielfach, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wird ein Untermietverhältnis geschlossen, sollte der Vermieter darüber informiert werden. In aller Regel kann er dieses nicht unterbinden.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 415 C 10749/16

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