Anzurechnende Zuwendungen: Uneinigkeit über Auskunftspflichten eines Pflichtteilsberechtigten
Um seine Rechte im Erbfall durchsetzen zu können, werden genaue Angaben über Art, Wert und Umfang des Nachlasses benötigt. Wie genau hierbei Rechte und Pflichten zu notwendigen Auskünften unter Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten verteilt sind, stellt nicht nur juristische Laien oftmals vor Herausforderungen.
Nach der gesetzlichen Regelung muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit dieser Bestimmung zugewendet worden ist. Die logische Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben über solche Zuwendungen auskunftspflichtig ist, beantwortet jedoch selbst die Rechtsprechung nicht einstimmig – so wird ein solcher Auskunftsanspruch teilweise bejaht, teilweise abgelehnt. Oft wird als dritte Option auch die (vermittelnde) Auffassung vertreten, dass der Erbe nur dann einen Auskunftsanspruch hat, wenn er in entschuldbarer Weise über das Ausmaß der Zuwendungen im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte zudem die erforderliche Auskunft relativ einfach erteilen kann.
Hinweis: Da diese Frage also bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, um die Klageaussichten je nach Gericht besser einschätzen lassen zu können. Interessanterweise gibt es im Gegensatz dazu eine klare rechtliche Regelung, die dem Pflichtteilsberechtigten seinerseits ein Auskunftsrecht gegen die Erben einräumt. Die Erben haben zudem zahlreiche weitere, gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche etwa gegen den Erbschaftsbesitzer. Es empfiehlt sich bei dieser komplexen Thematik daher immer, sich über zustehende Auskunftsansprüche und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vorab zu informieren.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.11.2015 – 5 U 779/15; OLG München, Urt. v. 21.03.2013 – 14 U 3585/12; OLG Köln, Urt. v. 10.01.2014 – 1 U 56/13
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