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Schlagwort: wettbewerbswidrig

Social-Media-Gewinnspiele: Bewertungen als Bedingung zur Teilnahme an Gewinnspielen ist wettbewerbswidrig

Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ist für Unternehmen wichtig, die sich mit Werbung auf Social-Media-Kanälen beschäftigen. Denn es bezieht sich auf eine durchaus gängige Praxis, neue Follower zu locken.

 

Es ging um einen Streit zwischen zwei Händlern von Whirlpools. Der eine Händler hatte auf Facebook ein Gewinnspiel mit folgendem Text ausgeschrieben: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht Deine Gewinnchance.“ Der andere Whirlpoolhändler hielt es für wettbewerbswidrig, für Bewertungen als Gegenleistung die Teilnahme an einem Glücksspiel anzubieten. Deshalb zog der Händler vor Gericht – mit großem Erfolg.

Laut dem OLG ist die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, irreführend und damit unlauter.

Hinweis: Wer eigene Webseiten im Internet betreibt oder sein Unternehmen auf Social-Media-Seiten bewirbt, muss auf der Hut sein und sollte sich rechtlich absichern.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.08.2020 – 6 U 270/19

Thema: Sonstiges

Unzulässige Bannerwerbung: Ein Unternehmen mit lokal begrenztem Angebot darf nicht bundesweit werben

Wirbt ein Unternehmen mit nur lokal verfügbaren Angeboten, die dank moderner Technik nur in geringem Maße überregional einsehbar sind, täuscht es somit dennoch die Verbraucher.

Dieses Urteil wird viele Gewerbetreibende betreffen: Zwei Unternehmen standen beim Angebot von Internetanschlüssen in direktem Wettbewerb zueinander. Allerdings bot das eine Unternehmen seine Dienstleistungen bundesweit an, das andere nur regional begrenzt auf Baden-Württemberg. Das bundesweit tätige Unternehmen klagte nun gegen die sogenannte Bannerwerbung des regional tätigen Unternehmens im Internet. Denn die Bannerwerbung konnte auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets aufgerufen werden, in dem Internetanschlüsse verfügbar waren.

Das regional tätige Unternehmen macht geltend, die beanstandete Internetwerbung sei durch die Geo-Targeting-Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von 5 % zu rechnen – also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets. Dieses Argument reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus.

Die Werbung war wettbewerbswidrig und dem bundesweit tätigen Unternehmen stand ein Unterlassungsanspruch zu. Solange die Bannerwerbung außerhalb des Vertriebsgebiets selbst nur in geringer Quote abrufbar sei, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen geeignet.

Hinweis: Nach diesem Urteil lohnt es sich für Betriebe, genau zu überprüfen, ob auch sie betroffen sein könnten.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2016 – I ZR 23/15
Thema: Sonstiges

Onlineshops: Werbung mit „limitierter Stückzahl“ unterliegt strengen Vorgaben

Werbemaßnahmen von Unternehmen sollten stets auf ihre wettbewerbsrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Ein Unternehmen mit Onlineshop sowie mehreren Filialen bewarb im Februar 2014 durch wöchentlich ausgeteilte Prospekte einen Staubsauger. In der Werbung befand sich der Zusatz „Nur in limitierter Stückzahl. Nur am Montag 24.02. oder ab 18 h online kaufen“. Allerdings war am 24.02. um 18.04 Uhr der angebotene Staubsauger im Onlineshop nicht mehr zu erwerben, da er ausverkauft war. Auch in mehreren Filialen war der Staubsauger zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nicht mehr vorrätig gewesen. Ein Kunde hielt daher die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Teilweise erhielt er Recht. Bei einer Werbung im Internet darf der Verbraucher von einer Verfügbarkeit der angebotenen Ware ausgehen. Deswegen muss das Unternehmen einen angemessenen Angebotszeitraum benennen. Eine einfache Mengenangabe reicht nicht aus. Daraus kann der Verbraucher die Möglichkeit eines Erwerbs nämlich nicht erkennen. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung für die Filialen scheiterte dagegen. Es gab keine Vorhersehbarkeit einer mangelnden Bevorratung in den Filialen.

Hinweis: Die Werbung im Internet „nur in limitierter Stückzahl“ dürfte also regelmäßig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015 – 902.12.2015 – 9 U 296/15

Thema: Sonstiges