Wer als Unternehmer auftritt, hat weniger Rechte als ein Endverbraucher. Das sollte bei Vertragsschlüssen stets bedacht werden. Im Fall des Landgerichts Landshut (LG) hatte der Kläger Glück – denn er befand sich noch im Gründungsprozess und kam daher als Endverbraucher statt als Unternehmer zu seinem guten Recht.
Bei den wenigsten Geschäften haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dass dies bei Darlehensverträgen in aller Regel durchaus der Fall ist, bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Urteil. Doch Vorsicht – er weist gleichsam auf Details hin, die dabei zu berücksichtigen sind.
Ein Verbraucher hatte ein Darlehen über 12.500 EUR nebst Zinsen abgeschlossen. Bei einem solchen Darlehensvertrag hat die Bank den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Das war hier nicht ausreichend geschehen, so dass grundsätzlich der Verbraucher auch nach langer Zeit den Darlehensvertrag noch widerrufen konnte. Doch so einfach gestaltete sich der Fall nicht. Denn der Verbraucher zahlte zunächst seine Zinsen und die Tilgung des Darlehens. Dann wurde das Darlehen mit Ablauf der Zinsbindungsfrist aufgelöst. Erst zwei Jahre später widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag.
Die Bank klagte nun auf Feststellung, dass die Darlehensverträge nicht durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien, sondern fortbestünden. Der BGH urteilte, dass die Bank durchaus ein Feststellungsinteresse habe. Auch war klar, dass die Bank unzureichend über das Widerrufsrecht belehrt hatte und daher dem Verbraucher noch ein Widerrufsrechts zustand. Aber: Das Widerrufsrecht könnte verwirkt sein. Insbesondere die Freigabe der Sicherheiten nach Beendigung des Darlehensvertrags durch die Bank – hier handelte es sich um eine Hypothek – ist zu beachten. Mit der Klärung der entscheidenden Details beauftragte der BGH daher erneut die Vorinstanz.
Hinweis: Verbraucher haben bei Darlehensverträgen in aller Regel ein Widerrufsrecht. Zu beachten ist allerdings, dass ein solches Widerrufsrecht auch in Einzelfällen verwirken kann. Zu sehr sollten sich Verbraucher also nicht darauf verlassen.
Im Internet gibt es für Verbraucher bei fast jedem Kauf ein Widerrufsrecht. Deshalb vergessen viele, dass dieses Widerrufsrecht nur eine Ausnahme darstellt und daher keineswegs auf alle Geschäfte nach dem sogenannten Fernabsatzgesetz anwendbar ist. Dass dies vor allem auch im Mietrecht missverstanden werden kann, beweist der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.
Ein Mieter wurde postalisch um seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung gebeten. Dieser kam er zwar zunächst auch nach, widerrief dann jedoch später seine entsprechende Zustimmung. Für die seiner Meinung nach zu viel gezahlte Miete forderte er die Rückzahlung und meinte, er habe aus den Verbraucherschutzvorschriften ein Widerrufsrecht. Doch der BGH sah das anders.
Mit dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Verbrauchers begegnet werden. Aber: Dieser Zielsetzung tragen die im Mietrecht bestehenden Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits ausreichend Rechnung. So werden beispielsweise einem ordentlichen Mieterhöhungsbegehren Angaben zu Mietspiegel bzw. Vergleichsmieten beigefügt und dem Mieter eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, seine Zustimmung oder auch Ablehnung zu überdenken. Ein Widerrufsrecht ist daher nicht erforderlich, um den Mieter hier noch weitergehend zu schützen.
Hinweis: Es besteht also kein Widerrufsrecht des Mieters nach dessen Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Damit sich der Mieter schon im Vorhinein im Klaren sein, was er will – oder eben auch nicht.
Haustürgeschäfte können genauso wie Verträge im Internet von Verbrauchern innerhalb bestimmter Fristen widerrufen werden. Doch gilt das auch für eine Vereinbarung über die Modernisierung der Wohnung?
Ein Vermieter kündigte die Modernisierung einer Wohnung an, die auf eine zentrale Heizung- und Warmwasserversorgung umgestellt werden sollte. Dann erschien der Vermieter bei den Mietern und dort vereinbarten die Parteien, dass sich die Miete um 60 EUR pro Monat erhöhen und die Arbeiten auf Wunsch des Mieters zwischen April und Juli abgeschlossen sein sollten. So wurde auch verfahren. Doch zwei Jahre nach den Arbeiten widerrief der Mieter sein Einverständnis zu der Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der bereits bezahlten Erhöhungsbeträge, die sich mittlerweile immerhin auf 1.680 EUR beliefen. Schließlich klagte der Mieter das Geld ein.
Tatsächlich stand dem Mieter als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, da der Vermieter in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer gehandelt hatte. Hierbei handelte es sich nämlich um einen sogenannten Haustürvertrag, da der Vermieter den Mieter zu Hause aufgesucht hatte. Somit bekam der Mieter sein Geld zurück.
Hinweis: Wichtige Verträge sollten niemals zwischen Tür und Angel abgeschlossen werden. Und auch der überraschende Besuch des Vermieters kann zu einem Widerrufsrecht des Mieters führen.