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Schlagwort: Wiederbeschaffungswert

130-%-Rechtsprechung: Für Fahrräder gilt dasselbe Prinzip zur Schadensregulierung wie bei Kraftfahrzeugen

Der sogenannte 130-%-Grundsatz regelt bei Kraftfahrzeugen im Schadensfall, dass Reparaturkosten 30 % des (100%igen) Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten sollen. Wie sich die Schadensregulierung bei Fahrrädern verhält, musste das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden bewerten.

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde das Fahrrad des Geschädigten beschädigt, das er zwölf Jahre vor dem Unfall gekauft hatte. Das Fahrrad mit Karbonrahmen sei nach seinen Angaben ein Liebhaberstück, so dass er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe, die er mit ca. 3.800 EUR angab. Doch das OLG München hat die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten abgewiesen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige errechnete den Wiederbeschaffungswert des Markenrads mit 1.400 EUR und den Restwert mit 28 EUR. Da die Reparaturkosten somit deutlich über 30 % des Wiederbeschaffungswerts lagen, hat das OLG dem Geschädigten nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zugesprochen. Auch bei Fahrrädern sei die 130-%-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden, die ursprünglich für Kraftfahrzeuge entwickelt wurde.

Hinweis: Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die für Kraftfahrzeuge entwickelte 130-%- Rechtsprechung nicht auch auf Fahrräder anzuwenden ist. Danach kann ein Geschädigter im Totalschadenfall nur ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigt.

Quelle: OLG München, Urt. v. 16.11.2018 – 10 U 1885/18

Thema: Verkehrsrecht

Unwirtschaftliche Kfz-Reparatur: Ein pauschaler Nachlass beeinflusst die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht

Gewährt eine Reparaturwerkstatt einem Geschädigten einen Preisnachlass, ist hierin kein objektives Kriterium zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit zu sehen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt. Der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten mit 4.900 EUR und bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 2.100 EUR. Dem Geschädigten lag daran, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Er vereinbarte daher mit der Werkstatt einen Preisnachlass auf den Arbeitslohn. Zudem wurde sein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen repariert. Obwohl der Mann die Reparaturkosten dadurch erheblich mindern konnte, zahlte die Haftpflichtversicherung dennoch nicht den tatsächlich entstandenen Aufwand von 2.700 EUR, sondern nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – insgesamt etwa 1.850 EUR.

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass der Geschädigte trotz seiner Mühen um Kostenreduktion keinen Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten hat. Denn es ist grundsätzlich so, dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um 130 % übersteigen, nicht erstattet werden können. Nach Auffassung des Gerichts waren dem Kläger die Reparaturkosten auch nicht dadurch zu erstatten, dass ihm die Werkstatt einen Nachlass auf den Arbeitslohn eingeräumt hatte. Ein solcher pauschaler Nachlass beeinflusst die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht, da eine nach diesen Gesichtspunkten unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird. Reparaturkosten können nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgesplittet werden.

Hinweis: Wird eine Reparatur innerhalb der 130-%-Grenze nur dadurch möglich, dass sie mit gebrauchten Ersatzteilen durchgeführt wird, ist dies nicht zu beanstanden – solange diese entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt. Preisnachlässe oder Sonderkonditionen sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

Quelle: LG Trier, Urt. v. 26.05.2015 – 1 S 91/14
Thema: Verkehrsrecht

Prognoserisiko: Versicherer muss entstandene Kosten bei Reparaturabbruch nach Fehlprognose begleichen

Erteilt der Geschädigte aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen Reparaturauftrag und stellt sich dieses Gutachten im Nachhinein insoweit als fehlerhaft heraus, als dass die Reparaturkosten tatsächlich über 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen, sind die Reparaturkosten für bereits durchgeführte Arbeiten zu erstatten.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Pkw des Geschädigten erheblich beschädigt. Ein Gutachter ermittelte die Reparaturkosten mit etwa 4.100 EUR, den Wiederbeschaffungswert mit 6.900 EUR und den Restwert mit 3.300 EUR. Der Geschädigte ließ daraufhin sein Fahrzeug reparieren. Nachdem mit der Reparatur begonnen worden war, stellten Mitarbeiter der Werkstatt fest, dass der gesamte Querträger des Fahrzeugs ausgewechselt werden müsse und sich die Reparaturkosten auf ca. 9.700 EUR beliefen. Da diese somit inzwischen mehr als 130 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen, sah der Geschädigte von einer weiteren Reparatur ab und ließ sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auszahlen. Diese verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten für die bereits durchgeführten Reparaturarbeiten in Höhe von 391 EUR.

Das Amtsgericht Schwarzenbek verurteilte die Versicherung zur Zahlung der 391 EUR. Das Gericht führt aus, dass es nicht zu Lasten des Geschädigten gehen könne, dass sich erst im Laufe der Reparatur herausstellt, dass weitere – vom Sachverständigen zunächst übersehene – Reparaturarbeiten notwendig sind.

Hinweis: Mit dieser Verfahrensweise hatte die Versicherung sogar noch Glück: Der Geschädigte hätte hier sogar einen Anspruch darauf gehabt, dass die Reparatur vollständig durchgeführt wird. Die Versicherung hätte somit dann die vollen Reparaturkosten in Höhe von 9.700 EUR zahlen müssen, da sich das insofern verwirklichte Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten auswirken darf.

Quelle: AG Schwarzenbek, Urt. v. 20.05.2016 – 2 C 675/15

Thema: Verkehrsrecht

Ganz oder gar nicht: Reparatur eines schweren Schadens mit Gebrauchtteilen

In Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben eines Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, sind die konkret angefallenen Reparaturkosten zu erstatten.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger ermittelte die Bruttoreparaturkosten mit 2.973 EUR. Den Wiederbeschaffungswert gab er mit 1.600 EUR und den Restwert mit 470 EUR an. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, die Reparaturkosten beliefen sich dabei auf 2.079 EUR und lagen somit knapp unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswerts. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur einen Betrag von 1.130 EUR, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Geschädigten kein weiterer Schadensersatz zusteht. Reparaturkosten, die 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung veranschlagt hatte. Im zu entscheidenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nicht vollständig nach dessen Vorgabe reparieren lassen. Nach seinen Feststellungen wurden mehrere Zierleisten und ein Kniestück hinten links nicht ersetzt, wie es in der Reparaturkalkulation vorgesehen war.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchsteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur grundsätzlich nicht entgegensteht. Gelingt dem Geschädigten also trotz geschätzter Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts eine vollumfängliche und fachgerechte Reparatur mit altersentsprechenden Gebrauchtteilen, sind die Reparaturkosten zu ersetzen – selbst wenn diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2015 – VI ZR 187/14