Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Anlassbezogene Sonderzahlungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle
Falls Sie Elterngeld beziehen, wird Sie dieses Urteil interessieren.
Eine Frau hatte zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten. Als sie dann in Elternzeit ging, berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch lediglich die Monatslöhne ohne die zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dagegen klagt die junge Mutter – doch leider vergeblich.
Nach dem Bundessozialgericht bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich gezahlten Lohns. Grundlage der Berechnung sind damit die monatlich gezahlten Löhne der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld. Denn diese Zahlungen erfolgen anlassbezogen.
Hinweis: Ein gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleibt also bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Schade für die Eltern – jedoch gut zu wissen, dass in diesem Punkt jetzt Klarheit besteht.
Quelle: BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R
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