Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament unterliegen grundsätzlich einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht einseitig abgeändert werden. Deshalb bleibt auch dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) keine andere Möglichkeit, als auf die Einhaltung der von beiden Erblassern gemeinsam getroffenen Vereinbarung zu bestehen.
Bei einer berechtigten Unterhaltsforderung ist stets zu klären, wie es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten bestellt ist. Sind diese bekannt und ist der Unterhalt bestimmt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Verhältnisse ändern können. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste die sich aus diesem Fakt naturgemäß entwickelnde Frage beantworten, wann zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eine erneute Auskunft verlangt werden kann.
Im betreffenden Fall war der Unterhalt durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich geregelt worden. Der Unterhaltspflichtige zog danach von einer Eigentumswohnung in ein ihm gehörendes Einfamilienhaus um. Der Unterhaltsberechtigte vermutete deshalb eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Expartners, der sich diese neue Wohnsituation sonst nicht leisten könne. Deshalb sei ihm erneut Auskunft über das Einkommen und Vermögen zu erteilen. Und das Gericht ging hierbei in der Tat von einer erneuten Auskunftspflicht aus.
Generell kann alle zwei Jahre ohne weiteres eine aktualisierte Auskunft verlangt werden – einfach so und ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Frist begann im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch erst mit dem Vergleichsabschluss und war noch nicht verstrichen. Doch auch vor Ablauf dieser zwei Jahre kann bereits dann erneut Auskunft verlangt werden – wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der zur Auskunft Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Das OLG benennt diese Situationen wie folgt: Ist der Auskunftspflichtige befördert worden, hat er eine vermutlich besser bezahlte Arbeitsstelle angenommen. Dann darf der Unterhaltsberechtigte eine erneute Auskunft verlangen. Auch wenn wesentliche Schuldverpflichtungen weggefallen sind oder sich persönliche Lebensumstände verändert haben – zum Beispiel durch eine Wiederverheiratung -, besteht dieser vorzeitige Auskunftsanspruch. Aber auch in einem Fall wie diesem hier begründet der Umzug von einer Eigentumswohnung in ein eigenes Einfamilienhaus diesen Anspruch, weil es sich um einen Hinweis handelt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich geändert haben können.
Hinweis: Da mit dem Umzug auch höhere Schulden verbunden sein können, handelt es sich um einen komplexen Bereich, der fachkundiger Bearbeitung überlassen werden sollte.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 9 WF 187/17
War ein Erblasser mehrfach verheiratet, liegen häufig mehrere Testamente vor und es kommt immer wieder zum Streit darüber, welcher Ehepartner erbberechtigt ist.
Ein Mann hatte mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. Sie vereinbarten zudem, dass das Testament auch im Fall der Scheidung gelten sollte. Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete der Mann seine zweite Frau und errichtete mit ihr ein notarielles Testament, in dem er auch seine früheren letztwilligen Verfügungen widerrief. Nach dem Tod des Mannes stritten die beiden Ehefrauen darüber, ob das Testament aus dem Jahr 2003 noch wirksam war. Die zweite Ehefrau wollte es anfechten, da sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden war.
Das Gericht entschied, dass die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahr 2003 wirksam angefochten hatte und die erste Ehefrau somit nicht Erbin geworden war. Zwar wurde das Testament weder durch die Scheidung noch durch den Widerruf unwirksam, denn die Fortgeltung auch im Scheidungsfall war ausdrücklich vereinbart und der Widerruf hätte der ersten Ehefrau gegenüber erklärt werden müssen. Die zweite Ehefrau hatte jedoch als Pflichtteilsberechtigte ein Anfechtungsrecht, da das Gesetz davon ausgeht, dass ein Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht bewusst übergeht. Dieses Recht ist nur ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Verfügung genau so getroffen hätte, auch wenn er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Der Erblasser hatte jedoch im Jahr 2003 nicht gewusst, dass er nochmals heiraten wird. Er hatte zwar geregelt, dass das erste Testament auch nach einer Scheidung weiterhin gelten soll – das bedeutet aber nicht zwingend, dass es auch nach einer Wiederverheiratung gültig sein sollte. Dies beweist auch die Errichtung des späteren notariellen Testaments mit der zweiten Ehefrau.
Hinweis: Im Fall einer Wiederverheiratung sollte immer genau geprüft werden, ob und welche letztwilligen Verfügungen auch nach der Scheidung noch Bestand haben sollen. Zwar gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass während der Ehe errichtete letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit verlieren, jedoch kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Daher ist es empfehlenswert, insoweit eine klare Regelung zu treffen und bestehende Vereinbarungen zu widerrufen. Bezüglich der Form und des genauen Ablaufs des Widerrufs sollte man gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 – I-15 W 14/14
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