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Schlagwort: Willenserklärung

Höfeordnung und Nachabfindungsansprüche: Selbst Wertunterschied in Millionenhöhe führt nicht zu Sittenwidrigkeit von Erbverzichtsvertrag

Rechtsstreitigkeiten vor dem Hintergrund der Höfeordnung spielen zumeist in ländlichen Gegenden eine Rolle. Die Höfeordnung regelt die Erbfolge bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland. Durch diese spezielle gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass landwirtschaftliche Familienbetriebe über Generationen hinweg erhalten bleiben. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste entscheiden, ob ein Verzicht auf den Pflichtteil und die Nachabfindung im Nachhinein für sittenwidrig erklärt werden kann.

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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Wer zum Eigentümer einer Mietwohnung wird, wird nicht zwingend alleiniger Vermieter

Manch einer mag denken, dass eine Erbschaft (s)einen Haufen an Problemen lösen kann. Doch eine Erbschaft kann auch Probleme schaffen, die man vorher nicht hatte. Wer sich beispielsweise wie ein König mit eigenem Reich fühlt, wenn er als Erbe zu Wohneigentum gelangt, sollte sich den Fall des Amtsgerichts Köln (AG) zu Gemüte führen.

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Demenzerkrankung: Erhebliche Abweichung von der üblichen Ausdrucksweise bestätigt Verdacht der Testierunfähigkeit

Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln, kann auch kein Testament errichten. Grundsätzlich ist erst einmal von einer Testierfähigkeit auszugehen – wer sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, trägt die rechtliche Verpflichtung, diese feststellen zu lassen. Und genau das war dem Amtsgericht Bamberg (AG) anvertraut worden.

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Vertrag bei Einstieg: Auch ohne Fahrkartenkauf gehen Zugreisende ein gültiges Vertragsverhältnis ein

Wie so oft bei Rechtsfragen war auch im folgenden Fall offen, ab welchem Zeitpunkt und durch welche Umstände ein Vertrag überhaupt zustande kommt, gegen den dann folglich auch verstoßen werden kann. Zu kompliziert? Na dann einfacher: Wann genau gehen „Schwarzfahrer“ und Bahnunternehmen eigentlich einen gültigen Vertrag ein? Da die Beantwortung dieser Frage nicht an Grenzen stößt, sondern sie vielmehr überschreitet, musste hier der Europäische Gerichtshof (EuGH) ran.

Nach den Beförderungsbedingungen der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen müssen Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein Bahn fahren, ein erhöhtes Entgelt zahlen – das gibt zumindest eine Vertragsstrafenklausel in den Beförderungsbedingungen vor. Ein belgisches Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob und wann ein entsprechender Beförderungsvertrag in solchen Fällen überhaupt zustande kommt, damit eine solche Vertragsstrafe durch Verstoß auch rechtmäßig ist.

Die europäischen Richter urteilten, dass gleich zwei deckungsgleiche Willenserklärungen beim Einsteigen in einen Zug vorliegen. Einer fährt, der andere will gefahren werden: Dabei gewährt das Eisenbahnunternehmen zum einen den freien Zugang zu seinen Zügen, zum anderen geht der Fahrgast auf dieses Angebot durch den Einstieg in den Zug ein – das Vertragsverhältnis ist geschlossen. Die Fahrkarte ist hierbei nur das Instrument, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Doch durch die Willenserklärungen entsteht auch ohne dieses Instrument ein Vertrag. Und deshalb gelten die Beförderungsbedingungen als Vertragsbestandteil, und eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden. In welcher Höhe eine solche Vertragsstrafe rechtmäßig ist, muss das zuständige belgische Gericht nun entscheiden.

Hinweis: Der relevante Fall spielte sich zwar in Belgien ab, ist jedoch für ganz Europa maßgeblich. Steigt also auch hierzulande ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein in einen Zug ein, schließt er damit einen Vertrag. Gut zu wissen!

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.11.2019 – C-349/18

Thema: Sonstiges

Pay-by-Call-Verfahren: Mutter haftet nicht für Premiumdienstbestellungen ihres nicht bevollmächtigten Sohns

Nicht immer haften die Eltern, sobald ihre Kinder etwas bestellen.

Ein 13-Jähriger nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf Zusatzfunktionen gegen sogenannte „Credits“ freigeschaltet werden konnten – gegen Bezahlung versteht sich. Die Zahlung erfolgte durch die Nutzung des auf der Internetseite angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach den entsprechenden Anrufen standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Mutter, die sich weigerte, die angefallenen rund 1.250 EUR zu zahlen. Daraufhin wurde sie verklagt.

Der Bundesgerichtshof urteilte aber, dass die Frau nicht zahlen muss. Selbst wenn der Sohn eine Willenserklärung auf Abgabe eines Vertrags abgegeben hätte, wäre diese nicht der Mutter zuzurechnen. Denn der Sohn war von seiner Mutter nicht bevollmächtigt worden.

Hinweis: Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet also nicht für die Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines Pay-by-Call-Verfahrens. Trotzdem sollten Kinder nochmals deutlich auf solche Fallen im Internet hingewiesen werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2017 – III ZR 368/16
Thema: Sonstiges