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Schlagwort: Winken

Warnblinker, Sicherheit, Warndreieck: Richtiges Handeln nach einer Autopanne schützt vor Mithaftung bei Anschlussunfall

Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder die gegebene Gefahr für andere nicht unbedingt mindert.

Während einer Autobahnfahrt löste sich bei einem Pkw, der auf der mittleren Spur fuhr, die Lauffläche des rechten Vorderreifens. Die rechte Felge hinterließ auf der Fahrbahn der mittleren Spur danach eine Kratzspur von etwa 260 m. Die Fahrzeugführerin beließ das Fahrzeug auf der mittleren Spur, stieg aus dem Fahrzeug aus und brachte ihre beiden 13 und 17 Jahre alten Söhne auf den Standstreifen. Anschließend ging sie zum Fahrzeug zurück. Als sie den Kofferraumdeckel öffnete, um das Warndreieck herauszuholen, fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer in das liegengebliebene Fahrzeug hinein. Hierbei wurde die Fahrzeugführerin erheblich verletzt.

Die geschädigte Fahrzeugführerin muss sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anrechnen lassen. Zum einen hätte sie nach der Reifenpanne nicht auf der mittleren Spur bleiben dürfen, sondern hätte ihr Fahrzeug nach rechts bzw. auf den Standstreifen lenken müssen. Zum anderen bestand ihrerseits keine Verpflichtung, zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren, um das Warndreieck aufzustellen. Ausreichend wäre gewesen, dass sie anderweitig – etwa durch Handzeichen oder auch durch Winken mit einem Kleidungsstück – auf das liegengebliebene Fahrzeug aufmerksam gemacht hätte.

Hinweis: Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein verunfallter Fahrzeugführer bei einem erforderlichen raschen Handeln nach dem Einschalten des Warnblinklichts zunächst seine Angehörigen bergen und in Sicherheit bringen darf, bevor notwendige Sicherungsmaßnahmen durch das Aufstellen eines Warndreiecks ergriffen werden. Kann ein Warnschild nach den gegebenen Umständen die Warnsituation nicht verbessern, ist das Nichtaufstellen nicht vorwerfbar.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2015 – 12 U 718/14

Thema: Verkehrsrecht