Glatter Kundenparkplatz: Selbst bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht
Wer angesichts des nahenden Wintereinbruchs bald wieder an die Räumgeräte muss, sollte das folgende Urteil kennen. Hier ging die Frage, wann und wie ein Winterdienst den Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarkts zu räumen hat, bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Lebensmittelgeschäft beauftragte für seinen Kundenparkplatz ein Unternehmen mit dem Winterdienst. Als eine Kundin auf dem Parkplatz ihren Wagen abstellte, rutschte sie beim Aussteigen auf einer über Nacht gefrorenen Pfütze aus. Sie zog vor Gericht und verlangte von dem Winterdienstunternehmen Schadensersatz. Doch beim BGH war damit Schluss.
Eine Streupflicht bestand weder für das beauftragte Unternehmen noch für den Lebensmittelmarkt. Es lag nämlich weder eine allgemeine Glätte noch eine erkennbar und ernsthaft drohende Gefahr durch vereinzelte Glättestellen vor. Und selbst bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht – diese richtet sich nämlich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls. Die Streupflicht soll dabei nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Außerdem kommt es darauf an, was dem Pflichtigen zumutbar ist. Hier konnten die Kunden nicht davon ausgehen, dass der Parkplatz ständig geräumt und gestreut wird. Denn durch die Tatsache, dass der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern genutzt werde, könne vor der Markteröffnung nicht gewährleistet werden, dass die Stellflächen frei seien und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden können.
Hinweis: Eine uneingeschränkte Streupflicht auf einem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts besteht demnach nicht, wenn durch eine ständige Benutzung des Parkplatzes die maschinelle Bestreuung des Parkplatzes nicht möglich ist und die Bestreuung per Hand mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 184/18
Thema: | Mietrecht |