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Schlagwort: Winterdienst

Glatter Kundenparkplatz: Selbst bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht

Wer angesichts des nahenden Wintereinbruchs bald wieder an die Räumgeräte muss, sollte das folgende Urteil kennen. Hier ging die Frage, wann und wie ein Winterdienst den Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarkts zu räumen hat, bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Lebensmittelgeschäft beauftragte für seinen Kundenparkplatz ein Unternehmen mit dem Winterdienst. Als eine Kundin auf dem Parkplatz ihren Wagen abstellte, rutschte sie beim Aussteigen auf einer über Nacht gefrorenen Pfütze aus. Sie zog vor Gericht und verlangte von dem Winterdienstunternehmen Schadensersatz. Doch beim BGH war damit Schluss.

Eine Streupflicht bestand weder für das beauftragte Unternehmen noch für den Lebensmittelmarkt. Es lag nämlich weder eine allgemeine Glätte noch eine erkennbar und ernsthaft drohende Gefahr durch vereinzelte Glättestellen vor. Und selbst bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht – diese richtet sich nämlich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls. Die Streupflicht soll dabei nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Außerdem kommt es darauf an, was dem Pflichtigen zumutbar ist. Hier konnten die Kunden nicht davon ausgehen, dass der Parkplatz ständig geräumt und gestreut wird. Denn durch die Tatsache, dass der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern genutzt werde, könne vor der Markteröffnung nicht gewährleistet werden, dass die Stellflächen frei seien und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden können.

Hinweis: Eine uneingeschränkte Streupflicht auf einem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts besteht demnach nicht, wenn durch eine ständige Benutzung des Parkplatzes die maschinelle Bestreuung des Parkplatzes nicht möglich ist und die Bestreuung per Hand mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 184/18

Thema: Mietrecht

Notrufsäulen oder Fußgängeraufkommen: Es braucht Gründe für eine Glättesicherung über einen mittig gestreuten Gehwegstreifen hinaus

Dieses Urteil gibt Haus- und Grundstückseigentümern sowie Mietern, die für den Winterdienst verantwortlich sind, Hoffnung.

Vor einem Nobelhotel in Berlin kam ein Geschäftsmann bei Glatteis zu Fall und verletzte sich schwer. Er forderte wegen Verletzung der Räum- und Streupflichten zunächst ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR, hielt aber insgesamt ein Schmerzensgeld von 75.000 EUR für angemessen. Außerdem meinte er, aufgrund des Unfalls nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Darlehen über 200.000 EUR aufzunehmen, das kurzfristig zu einem Ertrag über 2 Mio. EUR und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung von 35 Mio. EUR geführt hätte. Schließlich zog er vor Gericht.

Das Kammergericht Berlin urteilte allerdings, dass es Schadensersatz nach einem Glatteisunfall nur dann gibt, wenn der Geschädigte in einem Bereich gestürzt ist, für den eine Räum- und Streupflicht bestand. Den Anlieger einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Einrichtungen (z.B. Notrufsäulen oder Parkscheinautomaten), die es erfordert hätten, darüber hinaus zu streuen, gab es nicht. Da es sich ferner nicht um den Haupteingang des Fünf-Sterne-Hotels handelte, sprach auch kein erhöhtes Fußgängeraufkommen für eine Erweiterung des gestreuten/geräumten Bereichs. Hier konnte das Gericht daher nicht feststellen, dass der Geschäftsmann in dem Bereich gestürzt war, für den eine Streupflicht bestand.

Hinweis: Grundstückseigentümer sowie zum Winterdienst verpflichtete Mieter sollten ihre genauen Pflichten vor Einbruch des nächsten Schneechaos in Ruhe prüfen. Es muss sicherlich nicht überall und alles geräumt und gestreut sein. Jeder Fall und jedes Grundstück sind dabei gesondert zu betrachten.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 07.11.2017 – 4 U 113/15

zum Thema: Mietrecht