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Schlagwort: Wirksamkeit

Keine wirksame Erbeinsetzung: Beispielhafte Benennung im Testament zur Deutlichmachung von Erbvoraussetzungen reicht nicht

In dem Fall hatte eine im Jahr 2021 verstorbene kinderlose und verwitwete Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und dort verfügt: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist dies: Frau xx.xx.“ Die Frage, die sich dem Oberlandesgericht München (OLG) nun stellte, war, ob eine solche beispielhafte Benennung für die Erteilung eines Erbscheins an „Frau xx.xx.“ ausreicht.

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Verfügung unklar: Auch Anlagen zum Testament sollten besser den Formvorschriften entsprechen

Dass die Einhaltung sogenannter Formvorschriften bei der Erstellung eines Testaments für dessen Wirksamkeit wichtig ist, ist jenen klar, die regelmäßig hier hereinschauen. Inwieweit solche Vorschriften jedoch nicht nur für das Testament selbst, sondern auch für Anlagen zum Testament von Bedeutung sind, musste der Bundesgerichtshof (BGH) anhand des folgenden Falls verdeutlichen.

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Handschriftlicher Nachtrag: Ein gültiges Testament muss nicht zwingend in einem Zug errichtet werden

Je früher man vorsorgt, dass nach dem eigenen Ableben alles seine Ordnung hat, desto höher ist natürlich auch das Risiko, dass sich im Laufe der noch verbleibenden Zeit etwas ändert – zum Beispiel die Anzahl liebgewonnener Familienmitlglieder. Ob es für die Wirksamkeit des Testaments aber auch erforderlich ist, die jeweiligen Bestandteile in ihrer zeitlichen Reihenfolge abzufassen, musste im Folgenden das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.

Die Erblasserin hatte zunächst ihre beiden Enkel zu Alleinerben eingesetzt. Das Testament war handgeschrieben und von der Erblasserin mit Datum und Unterschrift versehen. Nach der Geburt eines dritten Enkels wurde das Testament um diesen letztgeborenen Enkel als weiteren Erben handschriftlich ergänzt. Ob diese Ergänzung gültig war oder es sich hierbei um einen Formfehler handelte, musste gerichtlich geklärt werden.

Das OLG hat entschieden, dass eine solche Ergänzung eines bereits abgefassten Testaments zulässig ist, sofern die übrigen Formvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht erforderlich, dass die letztwillige Verfügung in einem Zug erstellt wird.

Hinweis: Als Alternative zur physischen Vernichtung des ursprünglichen Testaments und vollständigen Errichtung eines neuen kommt auch die Modifikation eines bestehenden Textes in Betracht. Für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass zum Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 W 53/21

Thema: Erbrecht

Eigene Verfügungen ausschlaggebend: Wann ein gemeinschaftliches Testament kein wirksames Testament mehr darstellt

Ehegatten können handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind – unabhängig davon, ob sie wechselseitig oder einseitig gewollt sind. Problematisch wird es, wenn ein Testament vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschrieben und von beiden unterzeichnet wird, dieses Testament aber keine eigenen letztwilligen Verfügungen des Schreibenden enthält. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu beschäftigen.

Die Ehegatten hatten abwechselnd ein Testament auf Papier niedergeschrieben und unterschrieben, das in der Ich-Form formulierte Verfügungen des Erblassers enthielt, die aber von dessen Ehefrau handschriftlich verfasst waren. Da diese handschriftliche Verfügung eine zuvor aufgesetzte notarielle Verfügung aufheben sollte, stritten sich die Erben nun über die Wirksamkeit dieses handschriftlichen Testaments.

Das OLG kam bei der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute gehandelt habe, da es lediglich Verfügungen eines der beiden Ehegatten enthielt. Damit fehlte es an einem wirksamen gemeinschaftlichen Testament. Das Gericht prüfte darüber hinaus, ob der Text in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers hätte umgedeutet werden können. Dies hätte zu einer Wirksamkeit aber erforderlich gemacht, dass der Text des Testaments von dem Erblasser persönlich erstellt wurde – was vorliegend nicht der Fall war. Die maßgeblichen Passagen waren von dessen Ehefrau verfasst worden.

Hinweis: Eheleute können ein privatschriftliches Testament gemeinschaftlich errichten. Hierfür ist es generell ausreichend, dass nur ein Ehegatte den Text des Testaments niederschreibt und beide Eheleute diesen dann handschriftlich unterzeichnen – nur müssen eben auch die Feinheiten der Form halber gewahrt werden!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2021 – I-3 Wx 219/20

 Thema: Erbrecht

Grenzüberschreitende Testamentserrichtung: Welche Hinweise bei lediglich stillschweigender Wahl für das anzuwendende Länderrecht sprechen

Für Eheleute unterschiedlicher Nationalität, die ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf die letztwillige Verfügung Anwendung finden soll. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht dabei sowohl die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts als auch eine nur stillschweigende Wahl vor. Letztere ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, was im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG) war.

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der bereits vorverstorben war. Zum Zeitpunkt der Errichtung von zwei jeweils eigenhändigen und unterschriebenen Urkunden mit der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ lebten die Eheleute bereits seit längerer Zeit in Deutschland. In den wortgleichen Verfügungen von Todes wegen wurde festgehalten, dass diese wechselseitig verbindlich sein sollten und nur zu Lebzeiten gemeinschaftlich hätten aufgehoben werden können. Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer späteren von der Erblasserin errichteten abweichenden Verfügung von Todes wegen.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder alternativ des österreichischen Erbrechts war deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das österreichische Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht keine Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten kennt. Hätten die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass österreichisches Recht Anwendung finden soll, hätte die Erblasserin ohne weiteres noch eine neue Verfügung von Todes wegen treffen können, nachdem ihr Ehemann vorverstorben war.

So aber kam das OLG hingegen zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr habe treffen können, da auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die Auslegung im Einzelfall ergab, dass die Eheleute stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind. Hierbei spielte zum einen eine Rolle, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Für die stillschweigende Wahl deutschen Rechts sprach nach Ansicht des OLG zum anderen auch, dass die Erblasser in dem Testament Begriffe verwendeten, die auf deutsches Erbrecht hinwiesen. Darüber hinaus war die gemeinsame Nachlassplanung nur bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu verwirklichen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich im grenzüberschreitenden Bereich immer eine ausdrückliche Regelung dazu, welches Recht auf die Verfügung Anwendung finden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.08.2020 – 31 Wx 241/18

Thema: Erbrecht

Auslegung der Pflichteilsstrafklausel: Die Bedingungen für den Ausschluss aus dem Schlusserbrecht müssen eindeutig fomuliert sein

Pflichteilsstrafklauseln können bei gemeinschaftlichen Testamenten verhindern, dass nach dem Tod des einen Ehepartners das Vermögen dadurch zerstückelt wird, dass Schlusserben – zumeist die Kinder – bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Pflichtteil verlangen. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) kam diese Problematik zur Sprache.

Ein Ehepaar hinterließ ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und seine beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden einsetzte. Zudem war darin eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, nach der ein Kind und seine Nachkommen enterbt würden, sofern es seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst Verstorbenen verlangt. Nach dem Tod des Ehemannes wurde seiner Frau ein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt, wogegen sich die Tochter wandte, da sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments hatte. Diese wurden jedoch vom Gericht abgelehnt. Nach dem Tod der Mutter machte das andere Kind geltend, dass seine Schwester dadurch die Erbenstellung verloren hatte und es somit nun Alleinerbe sei. Das OLG sah dies jedoch anders.

Unter der gewählten Formulierung „verlangen“ wird nach dem Wortsinn ein ausdrücklicher und ernsthafter, auch außergerichtlicher Versuch sanktioniert, den Pflichtteil zu erhalten – unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält. Dies umfasst jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht jedes Verhalten eines Schlusserben gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen.

Hinweis: Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, können die Ehegatten selbst regeln. Insofern kommt es entscheidend auf die Formulierungen im Testament und auf dem Willen der Erblasser an, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Hätte das Testament beispielsweise die Formulierung „Wer das Testament anficht …“ enthalten, hätte die Tochter ihr Schlusserbrecht verloren.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 – 31 Wx 374/17

Thema: Erbrecht