Vereistes Anhängerdach: Kaskoversicherung haftet nur bei Schäden, die durch äußere Einwirkungen verursacht wurden
Bei winterlichen Verhältnissen hatte ein Pkw-Fahrer an sein Fahrzeug einen Anhänger angehängt. Nach einer Fahrstrecke von etwa 350 m musste er scharf bremsen. Hierbei löste sich vom Dach des Anhängers eine Eisplatte, die gegen die Heckklappe des Pkws flog und einen Sachschaden verursachte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Kaskoversicherung nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass ein Schaden nur dann zu ersetzen ist, wenn ein Unfall vorliegt, bei dem es sich hierbei um ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis handeln muss. Diese Regelung macht deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen verursacht wurde, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausging.
Zwar können solche Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen. Hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch dass beim Lösen der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Bei der Eisplatte handelte es sich hier daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgegangenen Schaden.
Hinweis: Im vorliegenden Fall kam es nicht auf die Frage eines Verschuldens des Fahrers an, weil der geltend gemachte Schaden von vornherein nicht unter den Versicherungsschutz gefallen ist. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Fahrer vor Fahrtantritt davon hätte überzeugen müssen, dass das Fahrzeug, das Gespann sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind. Dazu gehört dann nämlich auch, sich davon zu überzeugen, dass sich auf dem Dach des Anhängers keine witterungsbedingten Eisplatten gebildet haben.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2017 – 6 U 139/16
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