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Schlagwort: Wohnanlage

Provisionsanspruch verwirkt: Immobilienmakler, die das Objekt ihres Auftraggebers abwerten, begehen einen Pflichtverstoß

Wer einen Immobilienmakler beauftragt, sollte sich auf dessen rechtmäßige Loyalität verlassen dürfen. Ob ein Makler seine Provision riskiert, wenn er von diesem Prinzip abrückt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts München II (LG).

Es ging um einen Rechtsstreit zwischen einem Makler und dessen Kunden. Der Verkäufer einer Wohnanlage beauftragte den Makler damit, die Anlage zu verkaufen. Der Makler übersandte einem Interessenten, der schließlich später auch tatsächlicher Käufer wurde, ein Expose über das Objekt sowie Objektinformationen zu drei weiteren Hausgrundstücken. Dabei teilte er dem Käufer mit, dass im Vergleich aller vier Objekte hinsichtlich Qualität, Vermietung, Lage und Preis das Objekt der Wohnanlage nicht das Beste sei. Man hätte aber gute Chancen, den Kaufpreis noch herunterzuhandeln. Als nach Vertragsabschluss die Provision schließlich nicht gezahlt wurde, klagte der Makler – vergeblich.

Nach Ansicht des LG stand dem Makler die Provision nicht zu. Der entscheidende erhebliche Pflichtverstoß des Klägers lag im Rat an den Käufer, ein anderes Objekt zu erwerben. Denn im Fall eines qualifizierten Alleinauftrags durch den Verkäufer darf der Makler nicht vom Objekt des Verkäufers abraten, indem zugleich anderweitig vorgestellte Objekte als besser bezeichnet werden.

Hinweis: Ein Makler, der auch für die Gegenseite tätig wird, kann also seinen Lohnanspruch verwirken. Außerdem könnte das zudem auch eine strafbare Handlung sein, wenn es tatsächlich um Vermögenswerte geht.

Quelle: LG München II, Urt. v. 16.05.2019 – 11 O 134/18

Thema: Mietrecht

Astbruch: Bei Bäumen in Privatbesitz genügt die regelmäßig gründliche Sichtprüfung

Eigentümer von Baumgrundstücken haben die Bäume zu kontrollieren. Doch wie genau hat das zu geschehen?

Eine Frau hatte ihr Auto unter einem Baum an einer Wohnanlage geparkt. Auf das Fahrzeug fiel ein Ast und es entstand ein größerer Schaden. Den Ersatz des Schadens verlangte die Frau von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Die Frau war der Auffassung, der Baum sei nicht ausreichend untersucht und überwacht worden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Baum instabil gewesen war. Trotzdem erhielt die Frau kein Geld.

Zwar muss der Eigentümer eines Baums grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht, indem er die Bäume regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen sowie auf ihre Standfestigkeit untersucht. Dabei ist eine gründliche Sichtprüfung jedoch ausreichend. Anders als Städte und Gemeinden, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu überprüfen, sind die Anforderungen an Privatleute deutlich geringer.

Hinweis: Privatleute müssen also nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen. Qualifiziertes Personal ist dafür nicht erforderlich.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 12 U 7/17

  Mietrecht