Die Begriffe Wohneigentum und Teileigentum sind zu unterscheiden. Wohneigentum ist zum Wohnen bestimmt und Teileigentum bezeichnet eine gewerbliche Nutzung. Eine Änderung von Gewerbenutzung zur Wohnnutzung und umgekehrt ist aber nicht so einfach möglich – es sei denn, alle Eigentümer der Gemeinschaft stimmen zu. Und da es im folgenden Fall keine Einigkeit gab, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Die deutschen Nordseeinseln müssen aufpassen, dass genügend bezahlbarer Wohnraum für Personen, die keine Feriengäste sind, gebaut wird. Und das ist mit sogenannten „baunutzungsrechtlichen Sondergebieten“ offensichtlich möglich.
In dem Fall ging es um Bebauungspläne auf den Inseln Sylt und Norderney. Auf beiden Inseln wurden Sondergebiete festgesetzt, für die verlangt wurde, in Gebäuden jedenfalls eine Wohnung pro Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung nachzuweisen. Auf Norderney wurde zusätzlich die Anzahl der Ferienappartements auf zwei pro Wohngebäude begrenzt.
Dagegen wandten sich zwei Eigentümer von Eigentumswohnungen, die ihre Wohnungen als Ferienwohnungen nutzen wollten. Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Gemeinden durchaus Sondergebiete festsetzen dürfen, die baulich eine Quote zur ständigen Wohn- und Feriennutzung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. Beide Satzungen waren daher rechtmäßig erlassen worden.
Hinweis: Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung in Feriengebieten muss also sichergestellt werden, ob diese überhaupt für die Vermietung als Ferienwohnung zugelassen ist.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – 4 C 5.16 und 4 CN 6.17