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Schlagwort: Wohnungsgröße

Höheres Belastungsrisiko: Der Haltung eines zweiten Hundes muss ein Vermieter nicht zwingend zustimmen

Nach der aktuellen Rechtsprechung muss ein Vermieter einen Hund fast immer in der Mietwohnung akzeptieren. Obwohl bekanntlich Platz in der kleinsten Hütte ist, sollte das vermieterseitige Einverständnis zur Hundehaltung die Hundeliebhaber in einem Mietverhältnis nicht dazu verleiten, dies als Freifahrtsschein für einen weiteren Hund anzusehen. Denn wie das enden kann, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG).

In einer 50 m² großen Wohnung hielt eine Berliner Mieterin eine zehn Jahre alte Mischlingshündin mit einer Widerristhöhe von 50 cm. Der Vermieter hatte dieser Hundehaltung auch durchaus zugestimmt. Als ihre Hündin erkrankte, plante die Mieterin die Anschaffung eines weiteren vierbeinigen Gefährten. Für den neuen Hund bat sie den Vermieter um die Zustimmung, die dieser verweigerte. Vor Gericht versprach die Mieterin sich Gerechtigkeit. Die gab es auch – allerdings nicht in ihrem Sinne.

Der Mieterin stand in den Augen des LG nämlich kein Anspruch auf eine weitere Hundehaltung zu. Grundsätzlich gehört die Haltung eines Hunds zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch. Mit der Haltung mehrerer Hunde gibt es aber auch eine größere Belastung von Wohnung, Haus und unmittelbarer Umgebung. Es ist von miteinander spielenden Hunden und dem damit verbundenen Risiko eines naturgemäßen Spiellärms auszugehen. Zudem spielte die geringe Wohnungsgröße eine Rolle, denn auch der neue Hund sollte ein durchaus großes Exemplar sein.

Hinweis: Es handelt sich sicherlich um eine Einzelfallentscheidung. In diesem Bereich des Mietrechts ist jeder Fall gesondert zu beurteilen.

Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2020 – 66 S 310/19

Thema: Mietrecht

„Stimmt nicht!“ reicht nicht: Mieter müssen Zweifel zu Flächenangaben mit eigenen Messergebnissen begründen können

Der Streit um die Wohnungsgröße war schon oftmals Gegenstand bei den Gerichten. Wer muss dabei aber was genau darlegen und beweisen?

In dem Rechtsstreit ging es um eine Mieterhöhung. Laut Mietvertrag war die Wohnung 92,54 m² groß. Diese Fläche legte die Vermieterin bei der Berechnung der Mieterhöhung entsprechend zugrunde. Nachdem die Mieterin der Mieterhöhung jedoch nicht zustimmte, klagte die Vermieterin. Die Mieterin bezweifelte die angegebene Wohnfläche und verlangte geeignete Nachweise zur Wohnungsgröße. Hier hätte die Mieterin jedoch nach Ansicht der Richter einmal selbst nachmessen müssen, denn schließlich muss sie nachweisen können, dass sie die angegebene Fläche mit gutem Grund anzweifelt. Es mag die Berechnung der Fläche einer Dachgeschosswohnung aufgrund von Schrägen und Winkeln recht kompliziert sein. Aus diesem Grund reicht es aber auch aus, wenn der Mieter dem Gericht das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung mitteilt. Das ist dann allerdings auch erforderlich, um sein Anliegen vor Gericht glaubhaft zu vertreten.

 

Hinweis: Das Nachmessen der Größe der gemieteten Wohnung kann jedem Mieter nur empfohlen werden. Selbst wenn sich vielleicht eine Anpassung des Mietzinses nicht erreichen lässt, ist die Größe doch bei jeder Betriebskostenabrechnung und auch bei jeder Mieterhöhung von Relevanz.

Quelle: BGH, Urt. v. 31.05.2017 – VIII ZR 181/16

  Mietrecht