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Schlagwort: Wohnungsmarkt

Mietenbegrenzungsverordnung: BGH bringt Klarheit zur Frage des Vormietverhältnisses nach Wechsel von Gewerbe- zu Wohnräumen

Der folgende Mietfall hat es in sich. Hier stritt eine Berliner Mieterin um die Rückzahlung der ihrer Meinung nach gemäß Mietenbegrenzungsverordnung zu viel gezahlten Miete. Die Vermieterin jedoch bezog sich auf die Vormiete – und genau diese Bezugnahme war der Knackpunkt des folgenden Falls, der erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) endgültig geklärt wurde.

Die betreffende Wohnung liegt nach der am 01.06.2015 in Kraft getretenen Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Jene 76 Quadratmeter waren bereits zu einer Nettokaltmiete von 950 EUR zu Wohnzwecken und danach zwischenzeitlich aufgrund eines Gewerberaummietvertrags für eine Gesamtmiete von 900 EUR zur Büronutzung vermietet worden. Die jetzige Mieterin, die seit Mai 2016 darin für ebenfalls 950 EUR wohnte, meinte nun jedoch, dass die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete von 8,27 EUR pro Quadratmeter um mehr als 10 % übersteige und die ursprüngliche Mietpreisvereinbarung deshalb unwirksam sei. Sie verlangte daher die anteilige Mietrückzahlung und berief sich dabei auf § 556e Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch: „Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.“

Der BGH sah das letztinstanzlich ähnlich. Dass die Vermieterin die vereinbarte Nettokaltmiete von 950 EUR in gleicher Höhe bereits im „vorletzten“ Mietverhältnis vereinbart hatte, stünde den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Dass die Wohnung zuletzt als Gewerberaum vermietet war, führe nämlich nicht dazu, dass nunmehr die von der vorletzten Mieterin geschuldete Miete als die „Vormiete“ anzusehen sei. Vielmehr ist der „vorherige Mieter“ ausschließlich der (direkte!) Mietvorgänger – sofern diesem die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet worden war. Deshalb könne sich der Vermieter weder auf das Gewerbemietverhältnis noch auf das Vorvormietverhältnis berufen.

Hinweis: Eine Überprüfung der geforderten Miete kann für Mieter sehr sinnvoll sein. Aber auch Vermieter sollten im Vorfeld klar wissen, welche Miete sie verlangen dürfen.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.08.2020 – VIII ZR 374/18

Thema: Mietrecht

Nutzung als Zweitwohnung: Eine nur schlagwortartige Begründung reicht nicht für eine Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigungen sind stets ein heikles Thema – vor allem im hart umkämpften Wohnungsmarkt in Ballungszentren wie Berlin. Dass die Richter des Landgerichts Berlin (LG) daher ein besonderes Augenmerk auf die Argumentation einer solchen Kündigung legen, sollte daher nicht verwundern.

Der Mieter einer Wohnung erhielt eine Eigenbedarfskündigung, die von der Vermieterin damit begründet wurde, dass sie die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen wolle. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage. Diese hat sie allerdings verloren.

Die Eigenbedarfskündigung war in den Augen des LG unwirksam, da deren Begründung zu allgemein gefasst war. Die Vermieterin hätte vielmehr angeben müssen, für welche Dauer und in welcher Intensität sie die Wohnung benutzen wolle. Bloße schlagwortartige Angaben zum Nutzungsinteresse reichen grundsätzlich nicht für die Eigenbedarfskündigung aus. Es muss ein konkreter Sachverhalt angegeben werden.

Hinweis: Möchte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, sollte er sich wegen der weitreichenden Konsequenzen zuvor in eine Rechtsberatung begeben. Gleiches gilt natürlich auch für den Mieter, der eine Eigenbedarfskündigung erhält.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 07.01.2020 – 67 S 249/19

Thema: Mietrecht

Erneutes Bremsversagen: Auch in Hessen ist die aktuelle Mietpreisbremse nun für unwirksam erklärt worden

Mit der Mietpreisbremse soll die Anhebung der Mieten verringert werden. Die Landesgesetzgeber dürfen für bestimmte Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt festlegen, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigt. Doch ganz so einfach, wie es sich manche Gesetzgeber gemacht haben, geht das Ganze wohl nicht.

Ein Mann hatte im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main gemietet. Dann war ihm die Miete doch zu hoch, so dass er klagte. Die Wohnung lag in einem entsprechenden Gebiet, in dem die Mietpreisbremse nach einer Verordnung des Landesgesetzgebers galt. Aber: Die hessische Mietbegrenzungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam. Denn nach dem Gesetz ist zwingend eine Begründung durch die Landesregierung erforderlich, an der es hier fehlte. Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedürfen einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen.

Hinweis: Wieder einmal wurde eine sogenannte Mietpreisbremse für rechtswidrig erklärt. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird wohl nur eins helfen, nämlich die Anreize für den Wohnungsbau zu erhöhen.

Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2018 – 2-11 S 183/17

zum Thema: Mietrecht