Eine eiserne Regel im Mietrecht besagt: Wer mit seinen Mietzahlungen in Verzug ist, riskiert die Kündigung. Dass aber auch Eisen unter bestimmten Voraussetzungen biegsam ist, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG) – oder wie die Juristen sagen: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin stark umstritten. Im folgenden Fall musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) über die Beitragspflicht bei einer Kombination von Betriebsstätte und Wohnung entscheiden.
Ein Berliner sollte hier Rundfunkbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 bezahlen. Dieser meinte jedoch, er würde in seiner Wohnung ein Reisebüro betreiben und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag entrichten. Deshalb klagte er gegen die Zahlungsaufforderung. Die Klage war allerdings vergeblich.
Das OVG entschied, dass der Berliner den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Denn der Gesetzgeber hat das Pferd genau andersherum aufgezäumt, als vom Kläger interpretiert. Ein Rundfunkbeitrag ist nicht für Betriebsstätten zu zahlen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibt die – in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht – für die Wohnung bestehen.
Hinweis: Wird für eine Betriebsstätte bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt, besteht dennoch für eine in denselben Räumen befindliche Wohnung die weitere Zahlungspflicht.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.05.2020 – OVG 11 S 39/20
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