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Schlagwort: Zugewinnausgleichs

Nach drei Trennungsjahren: Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann Scheidungsverzögerung entgegenwirken

Bei Scheidungsverfahren können sich aus der Natur der Sache heraus oder auch gewollt Verzögerungen ergeben. Was dagegen unternommen werden kann – etwa, wenn ein Ehegatte geschieden werden will, um erneut heiraten zu können -, zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).


Nach der Trennung im Jahr 2012 wurde im betreffenden Fall 2014 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde auch der Antrag zur Regelung des Zugewinnausgleichs eingereicht, laut dem vom Mann ein Zugewinnausgleich zu leisten sei. Uneinigkeit bestand allerdings darüber, wie viel er zahlen müsse – eine Frage, die auch 2017 immer noch nicht beantwortet war. Doch der Mann wollte alsbald geschieden werden, um erneut zu heiraten. Aber nach dem Gesetz kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn auch alle gerichtlich geltend gemachten Folgefragen geklärt sind. Deshalb suchte der Mann nach ungewöhnlichen Lösungen.

Wenn Ehegatten drei Jahre getrennt sind, kann auch ohne ein Scheidungsverfahren jeder Ehegatte den Antrag stellen, dass die bisher zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft beendet wird. Indem ein Gericht dem Antrag stattgibt, ist die Zugewinngemeinschaft beendet – es können die güterrechtlichen Ansprüche dann völlig losgelöst von der Frage bestimmt und beziffert werden, wann die Ehe geschieden wird.

Laut BGH kann dieser Antrag auch gestellt werden, wenn bereits mit der Scheidung der Zugewinnausgleich verlangt wird, denn das habe der Gesetzgeber zugelassen. Da im aktuellen Fall nach Antrag des Mannes nun kein Zusammenhang mehr zwischen der Scheidung und dem Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist mit dem Wegfall des Verbundes von Scheidung und Zugewinnausgleich die Zugewinnausgleichsfrage unabhängig vom Gang der Ehe zu behandeln. Die Ehescheidung ist demnach auch auszusprechen.

Hinweis: Es geht beim Zugewinnausgleich oft um viel Geld. Dabei ist sorgfältig zu bedenken und sogar zu konzipieren, wann welcher Anspruch wie geltend gemacht wird – ein Grund mehr, eine Fachkraft einzuschalten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 544/18

Thema: Familienrecht

Grobe Unbilligkeit: Gericht kürzt Zugewinnausgleichsanspruch wegen Sexualdelikt während der Ehezeit

Lassen sich zwei Eheleute scheiden, steht die Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichs mit oben auf der Liste der zu regelnden Angelegenheiten. Stößt das hierbei resultierende, mathematische Ergebnis jedoch auf ungewöhnliche Umstände aus Zeiten der Ehe, kann es wegen grober Unbilligkeit empfindlich gekürzt werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im Folgenden zu bewerten.

Die Ehegatten waren 19 Jahre verheiratet, als sie sich trennten und dann auch scheiden ließen. Rein rechnerisch hatte die Frau dem Mann gegenüber einen Zugewinnausgleich von 100.000 EUR zu leisten. Da der Mann jedoch zehn Jahre nach der Eheschließung die Tochter seiner Frau vergewaltigt hatte und deshalb auch rechtskräftig verurteilt wurde, kürzte das Gericht dessen Ausgleichsanspruch auf ein Drittel wegen grober Unbilligkeit – also auf rund 33.000 EUR. Ein anderes Ergebnis widerspreche laut OLG dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise.

Ob sich diese Rechtsprechung, die auf den ersten Blick einleuchtet, etabliert, ist nicht sicher. In der bisherigen Rechtsprechung wurden Sexualdelikte nicht dergestalt sanktioniert, dass deshalb der güterrechtliche Anspruch wegen grober Unbilligkeit der Höhe nach geändert wurde. Und ob des Umstands, dass die Ehegatten im entschiedenen Fall nach der Tat noch knapp zehn Jahre zusammenlebten, stellt sich hier die Frage, ob die Frau dem Mann nicht sogar verziehen hatte.

Hinweis: Nach dem Gesetzgeber ist bei Einschnitten beim Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit vornehmlich zu prüfen, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte über lange Zeit in der Ehe schuldhaft seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2018 – 2 UF 81/18

Thema: Familienrecht