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Schlagwort: Zugewinnausgleichsansprüche

Unternehmen beim Zugewinnausgleich: Bei der Bewertung als Vermögensgegenstand bildet der Liquidationswert die Mindestgrenze

Zugewinnausgleichsansprüche anlässlich einer Scheidung zu bestimmen, ist nur vom ersten Ansatz her leicht. Es ist zu ermitteln, wer in der Ehezeit mehr an Vermögen hinzuerworben hat. Von der Differenz ist die Hälfte auszugleichen. Das in der Praxis umzusetzen, kann sehr problematisch werden, so dass immer wieder der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Lösungsfindung betraut werden muss, so auch im Folgenden, wo er nach dem Amtsgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg final entscheiden sollte.

Zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens lagen in diesem Fall gerade einmal fünfeinhalb Jahre, in denen die Frau auch die gemeinsamen Kinder betreut hatte. Der Mann hatte als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie plastische Chirurgie eine eigene Praxis. Zudem gründete er treugeberisch eine Privatklinik in der Form einer GmbH. Treunehmerin war die Frau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin, während der Mann nach außen bei dieser Gesellschaft als Konsiliararzt beschäftigt war. Für die hohen Investitionen übernahmen beide Ehegatten gemeinsam selbstschuldnerische Bürgschaften. Als sich der Mann einer anderen Partnerin zuwendete, trat seine Frau alle ihre Rechte an der Gesellschaft an ihn ab, wobei der Mann im Gegenzug verpflichtet wurde, sie von den Bürgschaften freizustellen. Die Gesellschaft fiel güterrechtlich somit voll und ganz ins Vermögen des Mannes. Dieser stellte dann schließlich einen Insolvenzantrag, und die Frage war nun, mit welchem Wert die Gesellschaft güterrechtlich zu berücksichtigen sei.

Der BGH betont, dass der Vermögensgegenstand zwar mit seinem „vollen, wirklichen“ Wert zu beziffern ist, es für dessen Ermittlung jedoch keine vorgeschriebene Methode gibt. Aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Wertermittlungsmethoden hat der Richter daher jene herauszusuchen, die für den jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei bildet der Liquidationswert die unterste Grenze eines Unternehmenswerts. Als Zerschlagungswert der Gesellschaft fällt er an, wenn ein Unternehmen zerschlagen und verkauft werden muss (z.B. um den Zugewinnausgleich leisten zu können). So wurde es hier nichts mit dem finalen Urteil; der BGH verwies den Fall zur Ermittlung dieses Werts und entsprechenden Entscheidung zurück an die Vorinstanz.

Hinweis: Güterrechtliche Ansprüche zu klären, ist in der Praxis eine oft schwierige Aufgabe. Der Laie sollte sich fachmännischen Rat einholen. 
  
 Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – XII ZR 116/17

Thema: Familienrecht

Zugewinn und Fristverjährung: Auskunftsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Geltendmachen güterrechtlicher Ansprüche

Die gesetzliche Regelung ist klar: Die Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich verjähren innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Güterstand rechtskräftig beendet wurde. Aber gilt dies uneingeschränkt?

Der Frage ging das Oberlandesgericht Stuttgart nach. Im Jahr 2012 wurden die Ehegatten geschieden. Nicht nur der Scheidungstermin fand in diesem Jahr statt, auch die Rechtskraft der Scheidung trat in diesem Jahr ein. Damit hatten die Ehegatten bis Ende des Jahres 2015 Zeit, um etwaige güterrechtliche Ansprüche zu klären. Während des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten bzw. deren Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs korrespondiert, danach nicht mehr. Aber Ende 2015 – also noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – reichte die Frau einen Antrag auf Klärung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Mann ein: Er solle Auskunft über sein End- und sein Anfangsvermögen erteilen, damit sie ihren Anspruch berechnen könne. Im Gegenzug verlangte der Mann schließlich auch Auskunft über das End- und Anfangsvermögen der Frau, da nur in Höhe der Hälfte des Betrags Zugewinnausgleich verlangt werden kann, den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.

Mit diesem Antrag drang der Mann jedoch nicht durch. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nämlich nur, wenn gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Das aber war nach Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr möglich – ein etwaiger Anspruch des Mannes war verjährt. Lediglich in einer Hinsicht hatte der Mann Erfolg: Er besitzt auch einen Anspruch auf Auskunft über treuwidrige Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten aus der Zeit der letzten zehn Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dieser Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit dieser die Zeit vor der Trennung betrifft. Denn erst, wenn ein Ehegatte Zugewinnausgleich verlangt, besteht ein ernsthafter Grund, einen solchen Anspruch zu verfolgen.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind bei der Scheidung oft nicht geklärt. Es ist riskant, sie nach dem Stress mit der Scheidung auf die lange Bank zu schieben.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2017 – 11 UF 83/16

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