Pay-by-Call-Verfahren: Mutter haftet nicht für Premiumdienstbestellungen ihres nicht bevollmächtigten Sohns
Nicht immer haften die Eltern, sobald ihre Kinder etwas bestellen.
Ein 13-Jähriger nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf Zusatzfunktionen gegen sogenannte „Credits“ freigeschaltet werden konnten – gegen Bezahlung versteht sich. Die Zahlung erfolgte durch die Nutzung des auf der Internetseite angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach den entsprechenden Anrufen standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Mutter, die sich weigerte, die angefallenen rund 1.250 EUR zu zahlen. Daraufhin wurde sie verklagt.
Der Bundesgerichtshof urteilte aber, dass die Frau nicht zahlen muss. Selbst wenn der Sohn eine Willenserklärung auf Abgabe eines Vertrags abgegeben hätte, wäre diese nicht der Mutter zuzurechnen. Denn der Sohn war von seiner Mutter nicht bevollmächtigt worden.
Hinweis: Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet also nicht für die Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines Pay-by-Call-Verfahrens. Trotzdem sollten Kinder nochmals deutlich auf solche Fallen im Internet hingewiesen werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2017 – III ZR 368/16
Thema: Sonstiges