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Schlagwort: Zustimmungsersetzungsverfahren

Zustimmung verweigert: Betriebsrat darf selbst bei Zweifeln zu geeignetem Personal auf eine interne Ausschreibung bestehen

Die Rechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind unabdingbar. Das musste auch eine Arbeitgeberin vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) erfahren.


Eine Arbeitgeberin betrieb ein Lungenzentrum an einem Universitätsklinikum. Dann wollte sie einen OP-Manager einstellen, ohne seine Stelle jedoch intern ausgeschrieben zu haben. Das hatte der Betriebsrat jedoch vorab zu Recht verlangt. Als die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Einstellung informierte und dessen Zustimmung beantragte, verweigerte dieser die Zustimmung. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat letztendlich über die vorläufige Einstellung. Der Betriebsrat bestritt die dringende Erforderlichkeit und die Arbeitgeberin leitete daraufhin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein – ohne Erfolg.

Denn der Betriebsrat hat den Rechtsstreit gewonnen. Die vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung war laut LAG nicht zu ersetzen. Die auf die Unterlassung einer erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats ist nicht allein dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist. Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.

Hinweis: Der Betriebsrat darf die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung demnach verweigern, wenn zuvor keine interne Ausschreibung erfolgt ist. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber meint, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation hat. In jedem Fall muss der Betriebsrat jedoch zuvor gefordert haben, dass Stellen intern auszuschreiben sind.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.04.2019 – 10 TaBV 46/18

 Thema: Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag gültig: Eine Abfindung für einen gekündigten Betriebsratsvorsitzenden stellt keine Begünstigung dar

Betriebsräte dürfen durch den Arbeitgeber natürlich weder benachteiligt noch begünstigt werden – beides würde die  Betriebsratsfunktionen schwer untergraben.

Dem Vorsitzenden eines Betriebsrats sollte aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werden. Dazu war allerdings die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Als dieser nicht zustimmte, beantragte der Arbeitgeber ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren. Dann schloss der Betriebsratsvorsitzende mit seinem Arbeitgeber einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag: Er wurde noch für zweieinhalb Jahre von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erhielt eine Abfindung von 120.000 EUR netto.

Nachdem der ehemalige Betriebsratsvorsitzende seine Abfindung erhalten hatte, klagte er allerdings auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Er war der Auffassung, durch den Aufhebungsvertrag in unzulässiger Weise als Betriebsratsmitglied begünstigt worden zu sein. Die Klage war allerdings vergeblich. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Getroffene Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Aber hier war beides nicht der Fall; der Mann wurde weder begünstigt noch benachteiligt.

Hinweis: Ein Aufhebungsvertrag mit einem Mitglied des Betriebsrats führt demnach nicht zu einer verbotenen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern.

Quelle: BAG, Urt. v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16

zum Thema: Arbeitsrecht