Versteigerung des Familienheims: Kein Zurückbehaltungsrecht des Erlöses wegen möglicher Zugewinnausgleichsforderung
Zu klären, was mit dem beiden Ehegatten gehörenden Familienheim nach der Scheidung passiert, ist immer wieder eine schwer zu lösende Problematik. Eine Einigung kann nicht erzwungen werden. Wird sie nicht gefunden, ist die Zwangsversteigerung das einzige Mittel, um die Gemeinschaft zu beenden.
Die Zwangsversteigerung löst viele Unsicherheiten aus und auch etliche Rechtsfragen. Eine für die Betroffenen entscheidende Frage ist, was passiert, wenn die Versteigerung nach Abzug aller Kosten einen Überschuss – den sogenannten Übererlös – erbracht hat. Wie wird dieser zwischen den im Zweifel nach wie vor zerstrittenen (ehemaligen) Ehegatten verteilt? Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun geäußert.
Die Ehefrau betrieb die Zwangsversteigerung; der Mann steigerte mit und erhielt schließlich den Zuschlag. Nun blieb nach Abzug der Kosten ein Übererlös. Den hinterlegte das Gericht. Nun machte der Mann geltend, ihm stünden noch etliche Forderungen gegen die Frau zu. Ihm sei deshalb nicht nur seine Hälfte des Erlöses auszuzahlen, sondern wegen der diversen Forderungen darüber hinaus mehr. Die Frau machte dagegen geltend, dass es sich bei der Miteigentümergemeinschaft am Haus um eine Gemeinschaft gehandelt habe, bei der nicht berücksichtigt werden dürfe, dass die Ehegatten auch verheiratet waren. Etwaige Forderungen des Mannes seien hier nicht zu beachten, soweit sie familienrechtlicher Art sind. Nur solche Forderungen dürften berücksichtigt werden, die rein auf der Grundstücksgemeinschaft beruhen.
Der BGH gab der Frau Recht. Für die Praxis bedeutet dies: Wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, das Familienheim versteigert und der Erlös hinterlegt wird, kann jeder Miteigentümer-Ehegatte seinen Anteil am Erlös für sich reklamieren. Der andere kann dies nicht mit der Begründung verhindern, dass er etwa noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.
Hinweis: Der gesamte Bereich der Zwangsversteigerung ist rechtlich schwierig. Fachkundigen Rat einzuholen ist dringend geboten.
Quelle: BGH, Beschl.v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16
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