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Schlagwort: Zwangsvollstreckung

BVerfG sieht keine Grundrechtsverletzungen: Zweijähriger Umgangsausschluss nach Kindeswohlprüfung im Ordnungsgeldverfahren rechtens

Selbstverständlich sollten gerichtliche Entscheidungen Verlässlichkeit geben. Dennoch gibt es Fälle, deren Umstände neu bewertet werden müssen, sobald sich besonders beim Verdacht der Kindeswohlgefährung neue Anhaltspunkte auftun. Was hier zuerst im Interesse eines Kindesvaters in Form eines titulierten Umgangs positiv bewertet, aber nach Auftauchen neuer Verdachtsmomente erst durch das Familiengericht des Amtsgerichts Lüdenscheid (FamG) und dann durch das Oberlandesgericht Hamm (OLG) revidiert wurde, trug der Mann schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Zu Recht? Lesen Sie selbst.

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Wichtiges Arbeitszeugnisdetail: Verspätetes Ausstellungsdatum kann zu Spekulationen verleiten – und ist daher verboten

Um Arbeitszeugnisse wird bekanntlich viel gestritten – meist um augenscheinliche Kleinigkeiten, die bei genauerem Hinsehen durchaus als wichtige Details zu erkennen sind. Dass hierzu auch das Ausstellungsdatum gehört, macht das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) durchaus deutlich.

Eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeberin hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zugleich über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geeinigt. Die Arbeitgeberin erstellte dann das Zeugnis unter dem tatsächlichen Ausstellungsdatum, nämlich dem 05.09.2019. Beendet worden war das Arbeitsverhältnis aber bereits am 31.12.2018. Und so wollte die Arbeitnehmerin auch als Beendigungsdatum den 31.12.2018 im Zeugnis aufgeführt erhalten – sie ging deshalb im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin vor.

Vor dem LAG hat die Arbeitnehmerin den Rechtsstreit auch gewonnen. Die Richter entschieden, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen habe. Andernfalls kann es Spekulationen darüber geben, ob vielleicht ein Streit zwischen den Parteien zur späten Ausstellung des Zeugnisses beigetragen habe. Außerdem bezeichnet das Datum den Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin auch tatsächlich beurteilt worden ist. Eine Beurteilung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls für die Zeit bis zum letzten Arbeitstag erfolgen.

Hinweis: Es macht für Arbeitgeber in aller Regel wenig Sinn, sich mit einem bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter um ein Arbeitszeugnis zu streiten. Trotzdem ist der Arbeitgeber natürlich verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. Im Zweifel hilft dabei der Rechtsanwalt – übrigens genauso bei der Prüfung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer.

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 27.03.2020 – 7 Ta 200/19

 Thema: Arbeitsrecht

Nach erfolgtem Vergleich: Ein Arbeitszeugnis ist vollstreckbar, wenn die Formulierungshoheit dem Arbeitnehmer übertragen wurde

Zwar gehört das Arbeitszeugnis zu den Klassikern des arbeitsrechtlichen Streits. Was für einen Arbeitnehmer jedoch vonnöten ist, um rechtlich auf seinen Entwurf beharren zu dürfen, zeigt der folgende Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) auf.

Nachdem sich, wie so häufig, ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vor Gericht gestritten hatten, einigten sie sich unter anderem auf Folgendes: „Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis unter dem Ausstellungsdatum 28.2.2018 zu erteilen. Die abschließende Leistungs- und Führungsbeurteilung entspricht der Note ,gut‘. Der Kläger ist hierzu berechtigt, einen schriftlichen Entwurf bei der Beklagten einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“ Als der Arbeitnehmer dann einen Zeugnisentwurf übersandte, wich der Arbeitgeber trotz des Vergleichs in seiner Ausführung davon ab. Der Arbeitnehmer beantragte deshalb, ein Zwangsgeld von 500 EUR und ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je 100 EUR festzusetzen. Und das Gericht war hier ganz auf seiner Seite.

Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beurteilung „gut“ für die Führungs- und Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis aufgenommen, fehlt es zwar an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit. Etwas anderes gilt laut LAG jedoch, wenn der Vergleich festlegt, dass das Zeugnis nach Maßgabe eines Entwurfs des Arbeitnehmers zu erstellen und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich sei. In einem solchen Fall haben die Parteien die Formulierungshoheit des Arbeitgebers maßgeblich eingeschränkt und diese dem Arbeitnehmer übertragen. Es liegt damit an ihm, zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Das Zeugnis war hier daher durchaus vollstreckbar –  der Arbeitgeber wird ein Zwangsgeld zahlen müssen.

Hinweis: Wird in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt, dass das Zeugnis nach Maßgabe eines Entwurfs des Arbeitnehmers zu erstellen ist und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich sein soll, kann ein solches Zeugnis vollstreckt werden.

Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 28.01.2019 – 8 Ta 396/18

Thema: Arbeitsrecht

Insolvenz und Zwangsvollstreckung: Eine erteilte Restschuldbefreiung steht einer Gläubigeranfechtung nicht immer entgegen

Folgenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten:


Ein Mann wurde zur Zahlung von 250.000 EUR verurteilt, die er nicht bezahlte. Die anschließende Zwangsvollstreckung blieb auch erfolglos, so dass er schließlich die eidesstattliche Versicherung abgab. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und die titulierte Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Etwa sieben Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde dem Mann dann die Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Erst danach ging die Vollstreckung mit einer Anfechtungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung eines Grundstücks weiter, das der Mann – angeblich in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen – zuvor übertragen hatte. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks sollte also zahlen.

Die Anfechtungsklage hatte zunächst zwar keinen Erfolg, der BGH hob die Urteile jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Denn die dem Mann erteilte Restschuldbefreiung stand der Anfechtungsklage nicht entgegen. Der Anfechtungsgegner – hier die Eigentümerin des Grundstücks – kann sich nicht auf die dem Mann gewährte Restschuldbefreiung berufen. Gegenstand der Anfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens war ehemaliges Vermögen des Schuldners, das eigentlich zur Insolvenzmasse gehört hätte. Die Anfechtungsgegnerin verdiente somit keinen Schutz.

Hinweis: Eine erteilte Restschuldbefreiung steht also der Gläubigeranfechtung nicht entgegen, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 163/17

Thema: Sonstiges

Schwammiger Vergleich: Für die Vollstreckung muss der Inhalt der Leistungspflicht stets konkret bestimmt sein

Viele Streitigkeiten enden mit einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, aus dem eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Dabei ist aber auf die Formulierung zu achten, um Probleme zu vermeiden.

Solche Probleme bestanden in einem vom Oberlandesgericht Schleswig (OLG) entschiedenen Fall zur Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts. Beide Parteien schlossen dabei das Verfahren durch einen Vergleich ab, indem sie sich darauf einigten, welcher Unterhalt künftig zu zahlen ist. Weiterhin waren sie sich einig, welcher Betrag zum Kindesunterhalt und auch zum Trennungsunterhalt für die Vergangenheit insgesamt geschuldet war: Sie verständigten sich auf insgesamt 34.000 EUR. Nicht klar war für sie bei Vergleichsabschluss jedoch, in welcher Höhe dieser Anspruch bereits befriedigt – das heißt bezahlt – war. Da sie davon ausgingen, sich darüber noch nach Vergleichsabschluss zu verständigen, formulierten sie den Vergleich so, dass der Rückstand „abzüglich geleisteter Zahlungen“ zu zahlen sei bzw. dass in der Vergangenheit geleistete Zahlungen anzurechnen seien. Es kam, wie es kommen musste: Es ergaben sich dann doch Differenzen darüber, was bereits bezahlt bzw. wie zu verrechnen war. Daraufhin leitete die Frau die Zwangsvollstreckung ein, um für die Kinder und sich den Rückstand in voller Höhe zu erhalten.

 Doch hier musste das OLG die Erwartungen der Frau enttäuschen: Die Vollstreckung ist zu Unrecht eingeleitet worden – und zwar in vollem Umfang. Ein Vergleich muss als vollstreckbarer Titel zwingend den Inhalt der Leistungspflicht ausreichend bestimmt bezeichnen, sonst kann aus ihm auch nicht vollstreckt werden. Ein Vergleich, der lediglich die Zahlungspflicht enthält, ist nicht ausreichend bestimmt, sofern er nicht völlig klar und eindeutig festlegt, was noch zu zahlen ist. Und wenn nicht fixiert ist, welcher Betrag als bereits geleistet abzuziehen bzw. anzurechnen ist, fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit. Vergangenheitsunterhalt konnte die Frau also nicht vollstrecken.

Hinweis: Dieser Fall bestätigt einmal mehr: Für die korrekte Formulierung einer Vereinbarung ist dringend fachlicher Rat zu empfehlen.

Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2016 – 10 UF 199/16

zum Thema: Familienrecht

Rundfunkbeiträge: Vergeblicher Kampf gegen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um Beitragsforderungen für Rundfunkbeiträge.

Der Südwestrundfunk betrieb eine Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren. Aufgrund eines Vollstreckungsersuchens erließ der beauftragte Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Dieser legte dagegen Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass nicht die GEZ, sondern der Südwestrundfunk selbst als Gläubiger hätte bezeichnet werden müssen. Außerdem seien weitere Formfehler erfolgt. Insbesondere hätte ein grundsätzlicher Verwaltungsakt zur Beitragspflicht ergehen müssen. Schließlich musste hier der BGH entscheiden. Dieser war der Auffassung, dass alles mit rechten Dingen zugegangen war. Der Südwestrundfunk musste nicht ausdrücklich als Gläubiger bezeichnet werden. Und auch ein zusätzlicher Verwaltungsakt war nicht erforderlich.

Hinweis: Gebührenschuldner sollten also vorsichtig sein. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bei einer Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge durchaus möglich. Vielleicht ist es ein besserer Weg, die Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – I ZB 64/14

Thema: Verwaltungsrecht