Testamentsvollstrecker: Zur Unwirksamkeit von Beurkundungen zugunsten des Notars
Beurkundungen sind unwirksam, wenn sie darauf gerichtet sind, einem Notar oder dessen Angehörigen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Beurkundungen von Verfügungen von Todes wegen, in denen der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. Was so eindeutig und verständlich klingt, musste kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt werden.
Eheleute hatten im Jahr 2001 bei einem Notar einen Erbvertrag beurkundet. Noch am selben Tag haben die Eheleute ein von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schriftstück aufgesetzt, das mit der Überschrift „Nachtrag zu dem Erbvertrag vom (…)“ überschrieben war und in dem jeder der Beteiligten den beurkundenden Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Das handschriftlich verfasste Schriftstück wurde fest mit dem Erbvertrag verbunden.
Der BGH hat entschieden, was schon das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hatte – und zwar, dass dem Notar das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen war, da die gesetzliche Einschränkung durch das Verbot von Beurkundungen zugunsten des Notars vorliegend nicht anwendbar war. Dieses Verbot bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur auf die eigentliche Beurkundung des Notars, den Erbvertrag. Dieser beinhaltet aber keine Einsetzung des Notars als Testamentsvollstrecker. Auch die Verbindung des Schriftstücks mit dem Erbvertrag führt nicht dazu, dass dieses Schriftstück Teil der Urkunde wird. Die Verbindung dient lediglich dem Zweck, einem Verlust einzelner Blätter vorzubeugen.
Hinweis: Der Ernennung zum Testamentsvollstrecker steht auch nicht entgegen, wenn das eigenhändige Testament in den Räumen des Notars in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung abgefasst wurde oder der Notar den Text des eigenhändigen Testaments entworfen hat.
Quelle: BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – IV ZB 24/21