Teure Sturheit: Mehr als 9.000 EUR Strafe für fortgesetztes Parken vor Nachbars Einfahrt
Der folgende Fall ist ein Beispiel für die alte Weise „Wer nicht hören will, muss fühlen“. Was den Beklagten hier zu seinem Verhalten trieb, blieb zumindest gerichtlich ein Rätsel. Da es hierbei aber nicht um seine Motivation ging, sondern um das Ahnden einer zuvor durch gerichtlichen Vergleich angedrohten Konsequenz, war die Urteilsfindung durch das Oberlandesgericht Dresden (OLG) recht schlüssig.
Einmal mehr standen sich in diesem Fall zwei Nachbarn im Streit gegenüber. Der eine parkte sein Fahrzeug häufig vor der Einfahrt des anderen, beide wohnten in einer recht schmalen Straße gegenüber, beide Grundstücke verfügten über eine Einfahrt. Die Tatsache, dass sich der eine Nachbar häufig vor die Einfahrt des anderen stellte, führte zu einem Streit, der durch einen gerichtlichen Vergleich zunächst beendet wurde. Dem einen Nachbarn wurde gestattet, sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal zehn Minuten auf der Straße vor der Grundstückseinfahrt des anderen Nachbarn abzustellen. Bei einem längeren Zeitraum wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 EUR pro Verstoß fällig. Es kam, wie es kommen musste, um hier darüber zu berichten: Der Falschparker war durch den Vergleich wenig beeindruckt und setzte sein bisheriges Parkverhalten fort. Diese Verstöße dokumentierte der Betroffene und kam auf 83 Verstöße. Da sich der Nachbar weigerte zu zahlen, klagte der Nachbar das Geld ein.
Das OLG verurteilte den Falschparker konsequenterweise zu einer Vertragsstrafe von 9.300 EUR. Acht Verstöße sah das Gericht dabei nicht als erwiesen an, für den Rest musste der Nachbar zahlen.
Hinweis: Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht änderte und es vorzog, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß wohl niemand außer ihm selbst.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 18.10.2022 – 6 U 580/22