Trotz entfernter Schutzfolie: Ein Händler darf das Rückgaberecht für im Internet gekaufte Matratzen nicht verweigern
Internetkäufe haben die Besonderheit, dass die Ware und deren Qualität erst nach Kauf und vor allem Erhalt geprüft werden kann. Wann jedoch welche Produkte vom Umtausch oder Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, führt regelmäßig zu Streitigkeiten. Das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt etwas Licht in genau diese Frage.
Ein Privatmann hatte online eine Matratze gekauft und wollte sie schließlich zurückgeben, obwohl er zuvor deren Schutzfolie entfernt hatte. Als der Verkäufer die Matratze nicht zurücknehmen wollte, sandte der Käufer sie auf eigene Kosten zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten. Da beide Parteien sich nicht einigen konnten, musste der BGH entscheiden.
Der Verbraucher hatte laut Richtermeinung durchaus ein Widerrufsrecht und durfte die Matratze zurückgeben. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrags zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräumt, die gekaufte Ware zu prüfen. Somit greift die Ausnahmeregelung nur, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht mehr verkehrsfähig ist. Eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, unterfällt nach Ansicht der Richter jedoch nicht unter den Ausnahmetatbestand. Sie kann mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung – wie einer Reinigung oder einer Desinfektion – für eine Wiederverwendung und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.
Hinweis: Auch online gekaufte Matratzen dürfen Verbraucher also zurückgeben. Und das wird ebenso für entsprechend vergleichbare Artikel gelten.
Quelle: BGH, Urt. v. 03.07.2019 – VIII ZR 194/16