Ungeklärter Verkehrsverstoß: Klage gegen Fahrtenbuchauflage nach widersprüchlichen Aussagen abgewiesen
Wenn Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ins Leere laufen, bleibt der Behörde oft nichts anderes übrig als die die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage. Wer dagegen klagt, sollte sich in seiner Argumentationsführung jedoch stringent verhalten. Denn sonst ist Gerichten – wie hier dem Verwaltungsgericht Neustadt (VG) – schnell klar, wohin der Hase läuft.
Im Juni 2020 wurde mit einem Fahrzeug des hier klagenden Unternehmens ein bußgeld- und punktebewehrter Verkehrsverstoß begangen. Nachdem der Geschäftsführer auf wiederholte Anfrage der Bußgeldstelle mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden könne, wer gefahren sei, fuhren Polizeibeamte zwecks Identifizierung zum Firmensitz. Der dort angetroffene Mitarbeiter gab gleichfalls an, dass das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat von mehreren Personen – unter anderem von ihm selbst – genutzt werde, ihm die auf dem „Blitzerfoto“ abgebildete Person jedoch nicht bekannt sei. Weitere polizeiliche Ermittlungen blieben ebenso erfolglos. Daraufhin wurde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Der Geschäftsführer des Unternehmens behauptete jedoch nun, das Fahrzeug am Tattag gar nicht verliehen zu haben, so dass dieses widerrechtlich entweder von einem/einer Angestellten oder einem sonstigen Dritten in Gebrauch genommen worden sein müsse. Ein solcher Vorfall lasse sich auch künftig nicht durch eine Fahrtenbuchauflage verhindern, weshalb diese ungeeignet und damit unverhältnismäßig sei.
Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage wurde vom VG abgewiesen. Bei der Behauptung, wonach das Fahrzeug widerrechtlich in Gebrauch genommen worden sei, handelt es sich nach Ansicht des VG um prozesstaktisches Vorbringen, das in Widerspruch zur ersten Einlassung des Geschäftsführers und auch zur Aussage des von der Polizei einvernommenen Mitarbeiters der Klägerin stehe. Die Behauptung selbst erscheine bei lebensnaher Betrachtung unglaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag sei evident widersprüchlich, da das Unternehmen mit wechselnden Argumenten die „Täterschaft“ eines Dritten nicht habe ausschließen wollen, um diese Aussage zuletzt auf einen nicht näher bezeichneten Täterkreis von mehr oder weniger engen Mitarbeitern des Geschäftsführers zu begrenzen.
Hinweis: Ist die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Vorschriften im Verkehrsrecht nicht möglich, kann gegenüber dem Fahrzeughalter (gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. In einem Fahrtenbuch werden die zurückgelegte Fahrstrecke, der Anlass der Fahrt, Abfahrtsort und -datum, Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt und der Zweck der Fahrt dokumentiert. Jede Fahrt muss vom Fahrzeugführer unterschrieben werden.
Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 12.01.2022 – 3 K 588/21.NW