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2. November 2016
Ungültige Pauschalaussagen: Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung wurden konkretisiert

Damit die eigenen Wünsche nicht nur im Todesfall berücksichtigt werden, sondern auch dann, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, empfiehlt es sich, rechtzeitig mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht diesbezügliche Regelungen zu treffen.

In einer Patientenverfügung können rechtsverbindliche Angaben dazu gemacht werden, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte, sollte man nicht mehr ansprechbar und einwilligungsfähig sein. Diese Patientenverfügung kann eigenhändig oder notariell verfasst werden.

Außerdem kann durch eine Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt werden, in solchen Situationen zu entscheiden. Wichtig ist, eine Person als Bevollmächtigten zu bestimmen, mit der man über die Patientenverfügung und die eigenen Vorstellungen und Wünsche gesprochen hat und bei der man davon ausgehen kann, dass sie diese im Ernstfall auch entsprechend umsetzt.

Nach der neueren Rechtsprechung reicht es bei Patientenverfügungen jedoch nicht mehr aus, allgemein zu erklären, dass man keine lebenserhaltenden Maßnahmen oder Ähnliches wünscht. Man muss vielmehr konkrete Angaben zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen (z.B. zur künstlichen Ernährung) im Zusammenhang mit spezifischen Behandlungssituationen (z.B. nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit) machen. Viele der im Internet verfügbaren Muster und Textbausteine genügen diesen Anforderungen nicht mehr.

Hinweis: Es ist daher angeraten, eine bereits aufgesetzte Patientenverfügung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen bzw. sich bei der Neuerstellung entsprechenden rechtlichen oder ärztlichen Rat einholen.

Thema: Erbrecht