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24. August 2021
Veränderung der Sach- und Rechtslage : Laufende Verfahren zur Erbsache gelten mit Tod des Vorerben in der Hauptsache als erledigt

Die Regelungen zu Vor- und Nacherbschaften sind komplex. Was passiert, wenn ein Vorerbe verstirbt, der sich noch inmitten eines Beschwerdeverfahrens zur ursprünglichen Erbsache befindet, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klarstellen.

Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe einen sogenannten Vorerbenerbschein beantragen, um die aktuelle Rechtslage feststellen zu lassen. Hier hatte die Vorerbin einen solchen Vorerbenerbschein beantragt und nach dem Erlass gegen diesen aus ihrer Sicht fehlerhaften Erbschein Beschwerde eingelegt. Doch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstarb die Frau. Deren Erbe war nun der Ansicht, das Beschwerdeverfahren mit dem gleichen Antrag fortsetzen zu können.

Dieser Ansicht erteilte das OLG jedoch eine Absage. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Erbscheinsverfahren zählt, sind in der Hauptsache anerkanntermaßen erledigt, sobald nach dessen Einleitung der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt. Im Erbscheinserteilungsverfahren bildet der Erbscheinsantrag den Verfahrensgegenstand, an den das Nachlassgericht grundsätzlich strikt gebunden ist. Dem Erben war es daher nicht möglich, das Verfahren mit dem ursprünglichen Antrag der Vorerbin zur Feststellung der „aktuellen“ Rechtslage fortzuführen.

Hinweis: Möglich wäre gewesen, die Beschwerde auf die Frage der Kostentragungspflicht zu begrenzen oder aber auf einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel der Feststellung der beendeten Rechtslage umzustellen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2021 – 3 Wx 110/20

Thema: Erbrecht