Veranstaltungsabsage: Erstattung der Vorverkaufsgebühren darf nicht pauschal via AGB ausgeschlossen werden
Als mit der Coronapandemie das kulturelle Leben per Vollbremsung zum Stillstand kam, standen mit der Masse an Veranstaltungsabsagen die Ticketbesitzer vor den Konzertkassen und verlangten ihr Geld zurück. Dabei rückte die Frage in den Fokus, warum eigentlich Vorverkaufsgebühren einer führenden Anbieterin einbehalten werden dürften. Das Landgericht München I (LG) musste auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbandes hierzu eine Antwort finden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Tickethändlerin war die Erstattung der Vorverkaufsgebühren bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen ausgeschlossen. Das sollte unabhängig von der Vertragsbeziehung gelten – also sowohl bei einer reinen Vermittlungsleistung als auch beim Verkauf in Kommission.
Dagegen ist das LG aber zu der Auffassung gekommen, dass die Vertragsklausel unwirksam sei. Denn zumindest in jenen Fällen, in denen die Tickethändlerin die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteiligte die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle ausgeübten Geschäftsarten gelten sollte, war die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.
Hinweis: Das LG rügte zudem, dass die Klausel außerdem intransparent sei. Weil die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticketkaufvertrags oftmals nicht separat ausgewiesen werde, könne der Kunde sein wirtschaftliches Risiko gar nicht einschätzen, das sich aus dem angeordneten Ausschluss einer Rückzahlung ergebe.
Quelle: LG München I, Urt. v. 09.06.2021 – 37 O 5667/20