Verbot umgehbar: Eine ausländische Leihmutterschaft ist hierzulande unter bestimmten Umständen anzuerkennen
In Deutschland sind Leihmutterschaften verboten. Was aber gilt, wenn ein Kind unter Einschaltung einer Leihmutter legal im Ausland geboren wird und dann nach Deutschland kommt, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu bewerten.
Die Wunsch- bzw. vom BGH ausdrücklich so auch benannten „Bestelleltern“ ließen anonym gespendete Eizellen mit Samenzellen des Mannes befruchten. Die so gezeugten Embryonen wurden in Colorado (USA) einer Leihmutter eingepflanzt. Mit der Leihmutter war ein in Colorado legaler Vertrag geschlossen worden, durch den die Leihmutter zunächst 23.000 $ und während der Schwangerschaft monatlich 3.000 $ zuzüglich einer Aufwandsentschädigung erhielt. Durch Entscheidung des District Court vom 15.09.2011 wurde aufgrund des dort geltenden Rechts beschlossen, dass das oder die Kinder gleich nach der Geburt als Kinder der Wunsch- bzw. Bestelleltern gelten. Im Oktober 2011 brachte die Leihmutter schließlich Zwillinge zur Welt, die die Wunscheltern im November nach Deutschland brachten. Der Mann ließ ein Vaterschaftsgutachten erstellen, das ihn als Vater bestätigte. Mit ihrem Anliegen, die Entscheidung des District Court in Deutschland anerkannt zu bekommen, um auch in Deutschland als Eltern der Zwillinge zu gelten, hatten die Wunscheltern aber erst vor dem BGH Erfolg.
Die ausländische Entscheidung wäre in Deutschland bei Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht anzuerkennen gewesen. Da Leihmutterschaften in Deutschland verboten sind, gingen die Vorinstanzen auch von einer solchen Unvereinbarkeit aus. Der BGH hat stattdessen darauf abgestellt, dass die Kinder zum einen mit dem Bestellvater genetisch verwandt sind, dass die Leihmutter sich zum anderen freiwillig verpflichtet hatte, die Kinder auszutragen, und dass das deutsche Recht für die Mutterschaft schließlich keine genetische Verwandtschaft fordert und die Bestelleltern die wahre innere Zuwendung zu den Kindern aufweisen. Die Summe dieser festgestellten Tatsachen führten den BGH schließlich dazu, die Entscheidung des District Court für wirksam zu erklären.
Hinweis: Das in Deutschland bestehende Verbot der Leihmutterschaft ist damit eindeutig umgehbar. Aber Vorsicht: Es ist aber stets auf die Details zu achten!
Quelle: BGH, Beschl. v. 05.09.2018 – XII ZB 224/17