Vererbbarer Urlaubsanspruch: Nicht genommener Erholungsurlaub ist im Erbfall auf 20 Tage beschränkt
Der folgende Fall ist eine Grenzüberschneidung vom Erb- und Arbeitsrecht, was durchaus nicht selten ist. Hierbei ging es um die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer. Was hier das Verwaltungsgericht Berlin (VG) den Erben gegenüber zu bewerten hatte, kommt auch lebenden Arbeitnehmern bekannt vor: Vorsicht beim Ansparen von Urlaubsansprüchen.
Eine Beamtin war in der Zeit von März 2016 bis 2018 dienstunfähig erkrankt. 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs hatte sie nicht genommen. Die Erben wollten sich nun den Urlaub ausbezahlen lassen. Der Dienstherr der Beamtin zahlte aber nur eine Abgeltung für 46 Tage. Die Erben klagten nun die Abgeltung für die restlichen Tage in Höhe von rund 3.700 EUR ein. Das war nicht besonders klug.
Denn das VG entschied zwar, dass der Anspruch durchaus auf den Erben übergeht. Somit haben die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs eines verstorbenen Beamten. Der Anspruch ist aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt.
Hinweis: Erben sollten sich besser gleich an einen Rechtsanwalt wenden. Denn zuallererst sind der noch bestehende Urlaubsanspruch und das noch zu erwartende Urlaubsentgelt zu errechnen – in der Praxis kein einfaches Unterfangen.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 19.05.2022 – VG 28 K 563.19