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8. Mai 2023
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Kein sogenanntes Insichgeschäft ohne entsprechende Ermächtigung durch Erblasser

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.

Die Erblasserin war aufgrund eines gemeinschaftlichen Erbscheins von ihren beiden Kindern jeweils hälftig beerbt worden. Der Sohn der Erblasserin war zugleich zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. In dieser Eigenschaft veräußerte er einen in der Erbmasse befindlichen Grundbesitz an sich selbst. Das Grundbuchamt hatte im Zuge der Umschreibung Bedenken bezüglich der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Die Miterbin hatte eingewandt, dass das Grundstück deutlich unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei. Gleichwohl hat das Grundbuchamt zunächst die beantragte Eintragung vorgenommen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Miterbin hatte Erfolg. Im vorliegenden Fall war der Testamentsvollstrecker nur dazu berufen, die letztwillige Verfügung der Erblasserin durchzusetzen und den Nachlass auseinanderzusetzen. Ein Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG war die Frage, ob das Rechtsgeschäft mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung übereinstimmt. Entscheidend ist, dass sowohl das Geschäft als auch Art und Weise der Durchführung geeignet waren, die an den Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker darf dabei nicht nach eigenem Ermessen vorgehen. Vielmehr ist er verpflichtet, auch auf berechtigte Wünsche und Bedenken der Erben einzugehen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb das Gericht davon ausging, dass dem Testamentsvollstrecker die Ermächtigung zur Vornahme dieses Geschäfts fehlte. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen.

Hinweis: Soweit der Erblasser beabsichtigt, dass auch der Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen Gunsten abschließen darf, bedarf es vorsorglich einer dahingehenden Anordnung durch den Erblasser.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 17.01.2023 – 5 W 98/22