Vermächtnisnehmer: Kein Recht auf Akteneinsicht und auf Beteiligung am Ernennungsverfahren des Testamentsvollstreckers
An einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers sind neben dem Testamentsvollstrecker selbst kraft Gesetzes auch die Erben auf deren Antrag hin zu beteiligen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gilt die Beteiligungsmöglichkeit jedoch nicht für Vermächtnisnehmer.
Der Erblasser hatte zwei Vermächtnisse zugunsten der Vermächtnisnehmerin eingeräumt – zum einen ein lebenslanges Wohnrecht in einer Immobilie und zum anderen die Zuwendung der Wohnungseinrichtung des Erblassers nebst dem dazugehörigen Hausrat. Zudem hatte der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, zunächst als Abwicklungsvollstreckung und anschließend als zeitlich befristete Dauervollstreckung. Die Vermächtnisnehmerin machte vor dem zuständigen Amtsgericht geltend, an dem Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers beteiligt zu werden, und begehrte zudem Einsicht in die betreffenden Akten des Nachlassgerichts.
Dieses Recht lehnte das OLG letztlich ab und verwies dazu auf die abschließende Aufzählung der Beteiligten im Gesetz: Vermächtnisnehmer sind dort schlicht und ergreifend nicht aufgeführt.
Hinweis: Ein Recht auf Akteneinsicht kann sich nur nach den allgemeinen Regeln ergeben, wenn der entsprechende Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dem nicht entgegenstehen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2022 – 3 Wx 86/21