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29. Januar 2019
Vermögensverwaltung: Betreuer müssen Gelder ihrer Betreuten auf Einzel- und nicht auf Sammelanderkonten verwalten

Ist jemand nicht in der Lage, sich um seine Belange selbst zu kümmern, wird ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Betreuer bestellt. Eine solche Betreuung stellt ein verantwortungsvolles Amt dar. Und da der Staat den Betreuer bestellt, hat er auch die Aufgabe, den Betreuer zu kontrollieren. Die Frage, wie sich der Betreuer zu verhalten hat, um die Kontrolle einer korrekten Amtsführung zu ermöglichen, beschäftigte im Folgenden den Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Rechtsanwalt war zum Betreuer bestellt worden. Der Betreute hatte ein Girokonto, das als Pfändungsschutzkonto geführt wurde. Der Rechtsanwalt führte für seine beruflichen Zwecke ein sogenanntes Rechtsanwaltssammelanderkonto. Über dieses Konto wickelte er – wie jeder Rechtsanwalt – bestimmte Fremdgeldbewegungen seiner Mandanten ab. So setzte er dieses Konto auch dafür ein, um die Gelder des Betreuten (und anderer Betreuter, die er hatte) zu verwalten. Das Amtsgericht beanstandete dies im Rahmen der Kontrolle der Betreuungen. Der Rechtsanwalt habe als Betreuer die Gelder des bzw. der Betreuten nicht über ein Sammelanderkonto zu verwalten, sondern für jeden Betreuten auf einem eigenen Konto. Er müsse dafür zwar nicht das existierende Pfändungsschutzkonto verwenden, aber auf jeden Fall ein separates Konto für den einzelnen Betreuten.

Der BGH bestätigte diese Ansicht. Naturgemäß ist es ein wenig mühsam, die Bewegungen auf einem Konto, über das verschiedene Bewegungen für ganz unterschiedliche Fälle und Betreute bzw. Mandanten erfolgen, dem einzelnen Betreuten zuzuordnen. Auch sind die Gelder auf einem Sammelkonto eines Dritten – hier des Rechtsanwalts – den Gläubigern des Betreuten schwerer und denen des Rechtsanwalts eher zugänglich. Alle Unklarheiten sind dagegen bei getrennter Kontenführung beseitigt. Zwar gibt das Gesetz dem Betreuer das Recht, eine Barkasse zu führen. Aber diese Regelung ist nicht anzuwenden auf ein sogenanntes Anderkonto, da ein solches Anderkonto ein Girokonto ist und eben keine Barkasse.

Hinweis: Es ist erfreulich, dass die Gerichte ihre Kontrollaufgabe bei den von ihnen eingerichteten Betreuungen ernst nehmen. Damit kann auf die Korrektheit in der Abwicklung von Betreuungen vertraut werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18

Thema: Familienrecht