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18. Juni 2020
Verräterischer WhatsApp-Chat: Aufgeflogene Schwarzgeldabrede hat Konsequenzen

Leider hat Schwarzarbeit in Deutschland nach wie vor Konjunktur. Doch wer am falschen Ende spart, sollte tunlichst unterbinden, Streitigkeiten vor die Gerichte zu bringen. Denn diese ziehen bei dem Thema immer mehr die Daumenschrauben an – so wie im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) landete.

Dabei ging es um umfangreiche gewerbliche Bau- und Sanierungsarbeiten. Während der Bauarbeiten zahlte die Auftraggeberin ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge an das Bauunternehmen. Bei einer weiteren Abschlagszahlung bat der Geschäftsführer des Bauunternehmens per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F… kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte das Bauunternehmen dann, ihm stünden noch 275.000 EUR zu, und klagte diese Summe ein.

Doch man ahnt, was das OLG hierzu sagte: Der geschlossene Werkvertrag war wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig, so dass dem Bauunternehmen kein Werklohnanspruch zustand. Das Gericht hat diese sogenannte Schwarzgeldabrede auch als bewiesen angesehen, denn die WhatsApp-Nachricht konnte in Verbindung mit der Zahlung von Geldern ohne Rechnungen nicht anders verstanden werden.

Hinweis: Wer Handwerker schwarz beschäftigt, muss sie nicht bezahlen, hat aber auch keinerlei Ansprüche auf eine Mängelbeseitigung. Dass sich dabei alle Beteiligten zudem strafbar machen, sollte auch klar sein.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2020 – I-21 U 34/19

Thema: Sonstiges