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22. Februar 2016
Versicherte Fahrzeugschäden: Nicht jeder von der Natur verursachte Wasserschaden ist eine Überschwemmung

Eine Geschädigte macht gegenüber ihrer Kaskoversicherung Reparaturkosten aufgrund von Fahrzeugschäden geltend. Sie hatte ihren Pkw an einer Hauswand abgestellt, als bei einem Unwetter mit Sturm der Stärke 8 erhebliche Regenmengen auf den Wagen niedergingen. Diese fielen nicht nur direkt auf das Auto, sondern spritzten von der danebenliegenden Hauswand zusätzlich mit Druck dagegen, so dass das Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum und das Fahrzeuginnere überlief. Die Folge: ein elektrischer Defekt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) ist die Kaskoversicherung jedoch nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da es nicht zu einer versicherten Überschwemmung des Fahrzeugs gekommen ist. Unter einer Überschwemmung ist nicht jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Vielmehr kann von einer Überschwemmung nur die Rede sein, wenn das Wasser sein gewöhnliches natürliches Gebiet verlassen hat – wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf – oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicherweise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (Abflussrinnen, Gullys oder Ähnliches). Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird. Nach dem Sachverhalt war das Gelände, auf dem das Fahrzeug stand, nicht irregulär von Wasser überflutet worden. Das Überlaufen der Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer reicht daher nicht für die Annahme einer Überschwemmung aus.

Sollte die Geschädigte meinen, dass ein Sturmschaden eingetreten sei, ist diese Annahme ebenfalls unzutreffend. Um einen Sturmschaden zu bejahen, muss ein Gegenstand das Fahrzeug getroffen haben. Hier ist allerdings allein das durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden. Der Schaden ist erst durch die unzureichende Abflussmöglichkeit auf der Fahrzeugoberfläche bzw. im Wasserkasten unterhalb der Scheibenwischer gekommen, das zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum führte.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach sind durch starken Regen verursachte Schäden am Fahrzeug nicht versichert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2015 – 20 U 233/14 
Thema: Verkehrsrecht