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24. Dezember 2021
Versteckte Flugbuchungskosten: BGH erteilt Zahlungsgebühren bei Onlinebuchungen und versteckten Zusatzentgelten eine Absage

Immer wieder führen zu Unrecht erhobene Gebühren vor die Gerichte. Dass es sich lohnt, regelmäßig  auf Zusatzkosten bei Onlinebuchungen von Flügen zu achten, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn hier langte ein Unternehmen gleich doppelt zu, was dem Bundesverband der Verbraucherzentralen auffiel.

Das beklagte Unternehmen bot Flugbuchungen im Internet an und verlangte ein Entgelt für die Nutzung diverser Zahlungsmittel. Lediglich bei der Zahlung mit der von ihm in Zusammenarbeit einer Direktbank kostenlos vertriebenen „Mastercard Gold“ – diese Option war im Vorhinein angewählt – gewährte es einen Rabatt in eben jener Höhe, in der für die Zahlung mit allen anderen Optionen eine sogenannte Servicegebühr erhoben wurde. Zudem fehlte bei einigen Angeboten vor Flugbuchung der nötige Hinweis auf die Kosten, die von der Fluggesellschaft für die Beförderung von Gepäck erhoben wurden. Gegen diese Praxis klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Der BGH bestätigte die Ansicht des Verbraucherverbands: Das Verhalten des Unternehmens war tatsächlich rechtswidrig, denn es ermöglichte dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Unternehmer bei Vertragsschlüssen im Internet eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist – und das, ohne dass hierfür eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. Diese Voraussetzungen gelten als nicht erfüllt, wenn als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein großer Teil der Kunden nicht verfügt. Und natürlich war es auch nicht rechtens, bei der Buchung gegebenenfalls anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung nicht auszuweisen. Das Ausweisen von Zusatzentgelten ist nach der Luftverkehrsdiensteverordnung schlichtweg erforderlich.

Hinweis: Bei den Kosten in diesem Fall geht es zwar um kleinere Beträge, und längst nicht jeder geht gegen solche Gebühren vor. Doch unter Vorlage dieses Urteils sollte jedem Reiseveranstalter klar sein, dass er sich in vergleichbaren Fällen nicht rechtmäßig verhält.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.08.2021 – X ZR 23/20