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16. Mai 2019
Vollkaskoversicherer verpflichtet: Durch ein allein losfahrendes Automatikfahrzeug verursachte Schäden müssen beglichen werden

Wer kennt sie nicht: fantastische Geschichten, die schlicht und ergreifend zu hanebüchen erscheinen, um wahr zu sein. Vor Gericht ist es deshalb ein Glücksfall, dass Sachverständigengutachten immer wieder Licht in Sachverhalte bringen, die noch kurz zuvor völlig an den Haaren herbeigezogen wirkten, so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) landete.

Hier hatte ein Mann durchaus Bemerkenswertes zu berichten: Sein Automatik-Fahrzeug habe sich selbständig in Bewegung gesetzt, obwohl er bereits ausgestiegen war und somit niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Als er von seinem Vollkaskoversicherer nun die Reparaturkosten seines Autos ersetzt verlangte, schüttelte dieser nur ungläubig den Kopf. Ein Umstand, den das Urteil womöglich noch verstärkt haben mag.

Denn die Klage hatte vor dem OLG durchaus Erfolg. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, während gleichsam feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können, reicht dies dem Gericht zufolge für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Senat die Angaben des geschädigten Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Selbst der beauftragte gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass die Spuren am Fahrzeug sowie in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Geschädigten geschilderte Unfallhergang plausibel ist. Immerhin hatte sich das Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt. Der Versicherungsschutz schied auch nicht deshalb aus, weil der Geschädigte selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug somit in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darf davon ausgegangen werden, dass er  versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

Hinweis: Ein Unfall im Sinne der Kaskobedingungen liegt vor, wenn ein Schadensereignis für den Versicherungsnehmer objektiv unerwartet und unvorhersehbar war. Für das Vorliegen eines Unfalls spielt es dabei keine Rolle, ob das Ereignis unfreiwillig herbeigeführt wurde.

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 11.02.2019 – 11 U 74/17

Thema: Verkehrsrecht