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12. März 2019
Vorwurf der Scheinselbständigkeit: Wer den Arbeitsort frei wählen und weisungsunabhängig arbeiten kann, ist nicht abhängig beschäftigt

Betrug macht selten klug. So muss auch jeder Selbständige gut und gewissenhaft abwägen, ob er das Risiko einer sogenannten Scheinselbständigkeit einzugehen bereit ist. Doch selbst jene, die sich von einem Verdacht einer versteckten Anstellung frei wähnen, müssen sich manchmal gegen eine solche Behauptung wehren – wie eine Frau im folgenden Fall, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) klären musste.

Eine Frau war für neun Monate auf Basis eines Rahmenvertrags bei einer GmbH des öffentlichen Rundfunks als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Auftritte zuständig. Der Rentenversicherungsträger meinte nun, dass die Frau in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Dagegen klagte die Content Managerin – und das mit Erfolg.

Sie war nach Auffassung des LSG nicht rentenversicherungspflichtig. Entschieden werden musste, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hatte. Und die Gesamtabwägung sprach dafür. Denn die Frau war berechtigt, ihren Arbeitsort frei zu bestimmen. Sie musste zwar an Meetings teilnehmen und war auch in den Betriebsräumen der GmbH tätig – das führt aber nicht dazu, dass sie nicht frei von Weisungen war. Vielmehr konnte sie weisungsunabhängig arbeiten und war damit nachweislich selbständig tätig.

Hinweis: Eine auf Honorarbasis angestellte Social-Media-Managerin ist also nicht unbedingt abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im Zweifel kann für Arbeitnehmer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit bringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16

Thema: Sonstiges