Wegfall des Leistungsanspruchs: Die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen zu betrachten
Es ist allgemeinhin bekannt, dass Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Wie sich dieser Fakt bei Verheirateten im Fall einer einmaligen privaten Versicherungszahlung auswirkt, war die Frage eines Falls des Sozialgerichts Karlsruhe.
Ein Mann hatte eine Einmalzahlung seiner privaten Unfallversicherung erhalten. Das Jobcenter hob daraufhin rückwirkend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für seine Ehefrau auf. Außerdem verlangte das Jobcenter die Erstattung zu viel geleisteten Geldes. Die Ehefrau des Mannes klagte dagegen an – jedoch erfolglos.
Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes war als (einmalige) Invaliditätsleistung auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung keine Leistung, die als Ausgleich eines immateriellen Schadens bestimmt war. Daher war sie der Ehefrau als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen. Denn die Zahlung stellte weder eine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung noch eine Entschädigung oder gar eine Schmerzensgeldzahlung dar. Ein solches zu berücksichtigendes Einkommen führt daher auch zum Wegfall des Leistungsanspruchs.
Hinweis: Beim Arbeitslosengeld II können Einmalzahlung der privaten Unfallversicherung als Einkommen anzurechnen sein. Und das gilt natürlich für eine ganze Reihe anderer Einnahmen ebenso.
Quelle: SozG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2018 – S 15 AS 2690/18