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15. Oktober 2016
Wenn Waldi erbt: Erbrechtliche Bestimmungen für das geliebte Haustier

Für viele Menschen sind ihre Haustiere wichtige Begleiter, die sie auch nach ihrem Tod versorgt wissen möchten. Daher stellt sich die Frage, wie man für seine Tiere erbrechtlich vorsorgen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Tiere rechtlich als Sachen gelten und somit gar nicht erbfähig sind. Sie können daher im Testament nicht direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden; sie gehören vielmehr zum vererbten Vermögen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, trotzdem für sie vorzusorgen.

Zum einen kann eine Person als Erbe eingesetzt und mit der Auflage versehen werden, sich um das Tier zu kümmern. Dies sollte eine Person sein, von der man weiß, dass sie willens und in der Lage ist, sich um das Tier zu kümmern. Dabei sollte ferner genau festgelegt werden, wie diese Versorgung auszusehen hat, wann das Tier eingeschläfert werden darf etc. Zur Absicherung kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Einhaltung aller Auflagen überwacht. Diese Auflagen können dabei so formuliert werden, dass im Fall einer Missachtung das Erbe verloren geht. Wichtig ist es zudem, für den Fall einen Ersatz zu bestimmen, in dem ein Erbe die Erbschaft – und damit auch die Versorgung des Tiers – ausschlägt oder sogar selbst verstirbt. Auch eine rechtsfähige Organisation wie ein Tierschutzverein kann in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer solchen Auflage eingesetzt werden. Möchte man sein Vermögen Personen hinterlassen, die sich um das Tier nicht kümmern können oder wollen, kann neben dem (Allein-)Erben auch ein Pfleger für das Tier bestimmt werden. Im Testament sollte dann bestimmt werden, welche Vergütung diesem Pfleger durch den Erben zur Versorgung des Tiers (monatlich) zu zahlen ist.

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, kann außerdem testamentarisch bestimmt werden, dass das Geld in eine Stiftung fließt. Das Vermögen bleibt dabei erhalten, aber aus den Erträgen des Vermögens wird die Stiftung finanziert. Auch die Unterhaltskosten werden für das konkrete Tier daraus bestritten. In einem solchen Fall sollte jedoch bestimmt werden, was der Zweck der Stiftung sein soll und wofür überschüssige bzw. die nach dem Ableben des Tiers noch vorhandenen Mittel verwendet werden sollen.

Thema: Erbrecht