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17. April 2022
Wer muss ausziehen? Richterliche Abwägung bei Wohnungszuweisung

In den meisten Fällen wird die Frage, wer die Ehewohnung behält oder auszieht, bei der Trennung getroffen und nicht erst bei der Scheidung. Das ist jedoch nicht immer so. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste einen Rechtstreit entscheiden, bei dem die kinderlosen Eheleute die gesamte Trennungszeit und noch länger „gemeinsam-getrennt“ in der Ehewohnung verbrachten.

Die Ehefrau hatte die Mietwohnung ursprünglich allein bewohnt, also den Mietvertrag auch alleine unterschrieben. Der Mann war sieben Jahre später hinzugezogen, der Vertrag wurde jedoch nicht angepasst. Beide Ehegatten hatten bescheidene Einkommensverhältnisse, wollten die attraktive Wohnung mit ihren günstigen Konditionen schließlich jeder für sich behalten und begründeten dies mit ihrer jeweiligen „Verbundenheit zur Wohnung“, den individuellen Nützlichkeiten der Lage usw. Der Mann führte zudem auf, die Frau könne auch bei ihrem neuen Freund wohnen, bei dem sie sich sowieso aufhalte. Von der Trennung im Mai 2019 an lebten die Ehegatten in der Wohnung getrennt, im April 2021 waren sie geschieden worden – bis das OLG entschied: Ende Januar 2022 muss der Mann ausgezogen sein.

Im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt. Es wird zum Beispiel geprüft, wer stärker als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist. Alter und Gesundheitszustand spielen ebenso eine Rolle wie die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten oder die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz. Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen sind zu berücksichtigen. Ein Argument war hier, dass die Frau in der Nähe der Wohnung arbeitete, während der Mann arbeitslos war – er sei mit der Arbeitssuche nicht auf die Umgebung der Wohnung beschränkt. Als zweites Argument für die Frau diente, dass sie die Wohnung ursprünglich bewohnt hatte. Dass sie Alleinmieterin war, war dabei kein wesentlicher Gesichtspunkt.

Hinweis: Es ist auch möglich, schon vor der Scheidung eine Wohnungszuweisung zu beantragen, allerdings ist die Hürde für eine richterliche Entscheidung höher. Die Zuweisung ist dann nur möglich, wenn sie erforderlich ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2021 – 13 UF 73/21