Skip to main content
2. Dezember 2016
Zerrüttete Familienverhältnisse: Kinder müssen Bestattungskosten trotz Entfremdung zahlen

Stirbt ein Angehöriger, stellt sich nicht nur die Frage nach der Aufteilung des Nachlasses, sondern auch die, wie und wo der Verstorbene bestattet wird und wer für die Kosten aufzukommen hat. Regelungen dazu finden sich in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

In diesem Fall wurde ein Sohn verpflichtet, die Kosten für die Bestattung seiner Mutter zu zahlen, was er jedoch verweigerte. Er gab an, dass seine Mutter alkoholabhängig gewesen war, er infolgedessen in einem Kinderheim und im Ausland bei seinem Vater gelebt hatte und er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hatte.

Das Gericht verurteilte ihn trotzdem zur Erstattung der Beerdigungskosten. Das Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein bestimmt, dass die nahen Angehörigen die Kosten zu tragen haben – unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Eine Ausnahme hiervon wird nur im Fall einer unbilligen Härte gemacht. Eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht schon vor, wenn die Familienmitglieder sich räumlich und emotional voneinander entfernt haben, sondern nur dann, wenn der Verstorbene ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten gegenüber den Angehörigen begangen hat – wie etwa einen Tötungsversuch oder sexuellen Missbrauch. In solchen Konstellationen wäre die Übernahme der Kosten in der Tat unzumutbar.

Hinweis: Die Bestattungsgesetze der verschiedenen Bundesländer unterscheiden sich zwar, grundsätzlich gilt jedoch, dass sich Angehörige nicht der Kostenerstattungspflicht mit dem Argument der Entfremdung entziehen können. Auch eine Ausschlagung des Erbes ändert daran nichts.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.04.2015 – 2 LB 27/14
Thema: Erbrecht